Bundesrecht konsolidiert: Bundesfinanzgesetz 2024 Art. 3, tagesaktuelle Fassung

Bundesfinanzgesetz 2024 Art. 3

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 148/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFG 2024

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Gilt für die Zeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2024 (vgl. Art. XVI).

Text

Ermächtigung zu besonderen Finanzierungen

Artikel römisch drei. (1) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2024 ein Zurückbleiben der tatsächlichen Einzahlungen gegenüber den veranschlagten Einzahlungen und dadurch ein höherer Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung (Artikel römisch eins) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, diesen höheren Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung bis zur Höhe des Differenzbetrages zwischen tatsächlichen und veranschlagten Einzahlungen (Artikel römisch eins), höchstens jedoch 10 vH der veranschlagten Einzahlungen der allgemeinen Gebarung, durch Einzahlungen aus Kreditoperationen zu bedecken und auszugleichen.

  1. Absatz 2,Ergibt sich im Laufe des Finanzjahres auf Grund der Eigenmittelvorschriften der Europäischen Union die Verpflichtung, einen höheren Beitrag an den Gesamthaushalt der Europäischen Union gegenüber den bei der Voranschlagsstelle 16.01.04 veranschlagten Beiträgen zu leisten, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch ergebenden Mehrbedarf bis zu 25 vH des veranschlagten Betrages durch Einzahlungen und Mehrerträge aus Kreditoperationen zu bedecken und auszugleichen.

Im RIS seit

04.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2023

Gesetzesnummer

20012412

Dokumentnummer

NOR40257269

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/148/A3/NOR40257269