Bundesrecht konsolidiert: Bundesfinanzgesetz 2011 Art. 3, tagesaktuelle Fassung

Bundesfinanzgesetz 2011 Art. 3

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFG 2011

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XIII

Text

Ermächtigung zu besonderen Finanzierungen

Artikel römisch drei. (1) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2011 ein Zurückbleiben der Einnahmen gegenüber den veranschlagten Einnahmen und dadurch ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Artikel römisch eins) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, diesen höheren Abgang des allgemeinen Haushaltes bis zur Höhe des Differenzbetrages zwischen tatsächlichen und veranschlagten Einnahmen (Artikel römisch eins), höchstens jedoch 10 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushaltes, durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken.

  1. Absatz 2,Ergibt sich im Laufe des Finanzjahres auf Grund der Eigenmittelvorschriften der Europäischen Union die Verpflichtung, einen höheren Beitrag an den Gesamthaushalt der Europäischen Union gegenüber dem beim Voranschlagsansatz 2/16904 veranschlagten Beitrag zu leisten, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt. den sich dadurch ergebenden Mehrbedarf bis zu 25 vH des veranschlagten Betrages durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken.

Im RIS seit

14.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019

Gesetzesnummer

20007100

Dokumentnummer

NOR40126209

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/112/A3/NOR40126209