Bundesrecht konsolidiert: Auskunftsaustausch in Steuersachen (Andorra) Art. 3, tagesaktuelle Fassung

Auskunftsaustausch in Steuersachen (Andorra) Art. 3

Kurztitel

Auskunftsaustausch in Steuersachen (Andorra)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 129/2010

Typ

Vertrag - Andorra

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

10.12.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 3

Unter das Abkommen fallende Steuern

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:
    1. Litera a
      in Andorra
    2. Litera i
      die Steuer, die auf Grundvermögenübertragungen entfällt;
    3. Sub-Litera, i, i
      die Steuer, die auf den Wertzuwachs von Grundvermögensübertragungen entfällt (Impost sobre plusvàlues en les transmissions patrimonials immobiliàries) und die durch andorranische Gesetze eingeführten bestehenden direkten Steuern;
    4. Litera b
      in Österreich
    5. Litera i
      die Einkommensteuer;
    6. Sub-Litera, i, i
      die Körperschaftsteuer.
  2. Ziffer 2
    Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die bei den unter dieses Abkommen fallenden Steuern sowie den entsprechenden Maßnahmen zur Beschaffung von Auskünften eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Im RIS seit

19.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20006979

Dokumentnummer

NOR40122731

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2010/129/A3/NOR40122731