Bundesrecht konsolidiert: Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Regelung des Straßendurchgangsverkehrs zwischen Nordtirol und Osttirol Art. 3, tagesaktuelle Fassung

Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Regelung des Straßendurchgangsverkehrs zwischen Nordtirol und Osttirol Art. 3

Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Regelung des Straßendurchgangsverkehrs zwischen Nordtirol und Osttirol

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 227/1949

Typ

Vertrag – Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

10.05.1949

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 3.

Zur erleichterten Durchfahrt sind zugelassen:

  • Strichaufzählung
    die in Österreich zum Verkehr zugelassenen Privat- oder Miet-Personenkraftwagen, jedoch nur, wenn sie nicht mit mehr als fünf Personen, den Fahrer nicht eingerechnet, besetzt sind;
  • Strichaufzählung
    die in Österreich zum Verkehr zugelassenen, im Linienverkehr stehenden Autobusse, für deren Betrieb die Konzessionsinhaber eine besondere Konzession vom italienischen Transportministerium ((Inspektorat für Zivilkraftfahrzeuge und Transportkonzessionen) (Ispettorato Motorizzazione Civile e Transporti in Concessione)) erhalten haben, sowie in Österreich zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge für Massenbeförderung (Autobusse), für die im Wege der italienischen Grenzpolizeibehörde, in einzelnen Fällen und nicht periodisch, um eine Sondergenehmigung wenigstens fünf Tage vorher angesucht wird;
  • Strichaufzählung
    die in Tirol zum Verkehr zugelassenen Lastkraftwagen, die ausschließlich zum Gütertransport verwendet werden, auf denen sich nicht mehr als drei Personen befinden, und zwar der Fahrer, ein Mitfahrer und der Eigentümer der Waren;
  • Strichaufzählung
    die in Tirol zum Verkehr zugelassenen Motorräder ohne Beiwagen, wenn sie von ihrem Eigentümer gefahren werden, der großjährig und im Besitze der Konsularischen Jahresgenehmigung sein muß, in der die Nummer des Polizeikennzeichens des Motorrades ausdrücklich angeführt zu sein hat.

Die österreichischen Behörden verpflichten sich ihrerseits, an die italienischen Behörden ausschließlich Ansuchen von solchen Motorradfahrern weiterzuleiten, bei denen gewichtige und stichhaltige Gründe für eine Bevorzugung hinsichtlich der Durchfahrt vorliegen.

Auf alle Fälle sind Motorräder mit einem Zylinderinhalt von weniger als 125 ccm ausgeschlossen.

Alle vorerwähnten Kraftfahrzeuge sind lediglich gegen Vorweis der entsprechenden, für den Verkehr in Österreich gültigen Dokumente zur freien Durchfahrt zugelassen. Sie sind von der Zahlung der Straßenverkehrsabgabe (tassa di circolazione) befreit.

Für die Fahrer aller Arten von Kraftfahrzeugen genügt der von der zuständigen österreichischen Behörde ausgestellte Führerschein.

Schlagworte

Privatpersonenkraftwagen

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Gesetzesnummer

10011256

Dokumentnummer

NOR40003701

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/227/A3/NOR40003701