Bundesrecht konsolidiert: Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen Art. 3, tagesaktuelle Fassung

Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen Art. 3

Kurztitel

Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 247/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Kapitel römisch zwei – Gerichtsbarkeit

Artikel 3

  1. Absatz eins,Der Eintragungsstaat des Luftfahrzeugs ist zuständig, über die an Bord begangenen strafbaren und anderen Handlungen zu erkennen.
  2. Absatz 2,Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit als Eintragungsstaat über strafbare Handlungen zu begründen, die an Bord eines in diesem Staat eingetragenen Luftfahrzeugs begangen werden.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit, die nach nationalem Recht ausgeübt wird, nicht aus.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

10002305

Dokumentnummer

NOR40098166

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/247/A3/NOR40098166