Bundesrecht konsolidiert: Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Niederlande) Art. 3, tagesaktuelle Fassung

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Niederlande) Art. 3

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Niederlande)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1965

Typ

Vertrag – Niederlande

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

10.09.1965

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Rechtshilfeersuchen

Artikel 3

  1. Absatz eins,Für die im Artikel 8 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 bezeichneten Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates nicht erforderlich. Sie sind im unmittelbaren Verkehr nach Maßgabe des folgenden Absatzes zu übersenden.
  2. Absatz 2,a) Geht das Rechtshilfeersuchen von einem niederländischen Gericht aus und ist es mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen, so ist es an das Bezirksgericht zu richten, von dem das Ersuchen erledigt werden soll. Ist keine Übersetzung angeschlossen, so ist das Rechtshilfeersuchen an dieses Bezirksgericht im Wege des Bundesministeriums für Justiz zu richten.

    Litera b Rechtshilfeersuchen österreichischer Gerichte sind an das Kantongerecht (Bezirksgericht), in dessen Bezirk das Ersuchen erledigt werden soll, im Wege des zuständigen Officier van Justitie bij de Arrondissementsrechtbank (Staatsanwalt beim Gerichtshof erster Instanz) zu richten.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Gemeint sind Rechtshilfeersuchen von Gerichten an Gerichte. Art. 15 HPÜ, BGBl. Nr. 91/1957, bleibt unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002072

Dokumentnummer

NOR12027524

Alte Dokumentnummer

N2196516238T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/267/A3/NOR12027524