(2)Absatz 2,a) Geht das Rechtshilfeersuchen von einem niederländischen Gericht aus und ist es mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen, so ist es an das Bezirksgericht zu richten, von dem das Ersuchen erledigt werden soll. Ist keine Übersetzung angeschlossen, so ist das Rechtshilfeersuchen an dieses Bezirksgericht im Wege des Bundesministeriums für Justiz zu richten.
b)Litera b Rechtshilfeersuchen österreichischer Gerichte sind an das Kantongerecht (Bezirksgericht), in dessen Bezirk das Ersuchen erledigt werden soll, im Wege des zuständigen Officier van Justitie bij de Arrondissementsrechtbank (Staatsanwalt beim Gerichtshof erster Instanz) zu richten.