Bundesrecht konsolidiert: Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht Art. 3, tagesaktuelle Fassung

Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht Art. 3

Kurztitel

Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 47/1959

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.03.1959

Außerkrafttretensdatum

Index

29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht

Text

Artikel 3.

Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.

Die Ratifikationsurkunden sind vor dem 1. September 1933 bei dem Generalsekretär des Völkerbunds zu hinterlegen; dieser wird ihren Eingang unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, in deren Namen das Abkommen gezeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2026

Gesetzesnummer

10001987

Dokumentnummer

NOR12026403

Alte Dokumentnummer

N2195927412S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/47/A3/NOR12026403