Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Slowenien)
Typ
Vertrag – Slowenien
§/Artikel/Anlage
Art. 29
Inkrafttretensdatum
01.11.1993
Außerkrafttretensdatum
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
III. TEIL.römisch drei. TEIL.
Nachlaßangelegenheiten.
Artikel 29.
(1)Absatz eins,Die Angehörigen des einen vertragschließenden Staates können letztwillig oder durch Schenkung auf den Todesfall über das gesamte Vermögen, das sie auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Staates besitzen, nach ihrem Heimatrecht oder nach dem Recht des anderen vertragschließenden Staates verfügen.
(2)Absatz 2,Die Angehörigen des einen vertragschließenden Staates können im anderen vertragschließenden Staat auf Grund der gesetzlichen Erbfolge und des Pflichtteilsrechtes, auf Grund letztwilliger Verfügungen oder durch Schenkung auf den Todesfall Vermögensrechte unter denselben Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß erwerben wie die Angehörigen dieses Staates.
Anmerkung
Zur Form letztwilliger Verfügungen siehe auch Übereinkommen,
BGBl. Nr. 295/1963.
Schlagworte
Testament, Vermächtnis
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020
Gesetzesnummer
10001936
Dokumentnummer
NOR12025735
Alte Dokumentnummer
N2195514472A