Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Tschechische R)
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/Anlage
Art. 27
Inkrafttretensdatum
22.03.2007
Außerkrafttretensdatum
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 27
INKRAFTTRETEN
(1)Absatz eins,Jeder der Vertragsstaaten teilt dem anderen Staat den Abschluss des nach innerstaatlichem Recht für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahrens auf diplomatischem Weg mit. Das Abkommen tritt an dem Tag, an dem die letzte der Mitteilungen erfolgt ist, in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung:
in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern für Erträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
in Bezug auf die übrigen Steuern auf Einkommen oder Steuern auf Vermögen, auf Einkommen und Vermögen für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.
(2)Absatz 2,Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens tritt das am 7. März 1978 zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Republik Österreich unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen 1) im Verhältnis zwischen der Tschechischen Republik und der Republik Österreich außer Kraft.
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 34/1979, Weitergeltung im Verhältnis zur Tschechischen Republik BGBl. III Nr. 123/1997.1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1979,, Weitergeltung im Verhältnis zur Tschechischen Republik Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,.
Schlagworte
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Gesetzesnummer
20005295
Dokumentnummer
NOR40087066