Bundesrecht konsolidiert: Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama Art. 26, tagesaktuelle Fassung

Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama Art. 26

Kurztitel

Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 195/2014

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 26

Inkrafttretensdatum

01.05.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 26

Zusammenarbeit im Verkehrsbereich

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass sich die Zusammenarbeit in diesem Bereich auf die Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrswesens und der Verkehrsinfrastruktur, die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs sowie die Erleichterung des Zugangs zum Nah-, Luft-, See-, Schienen- und Straßenverkehrsmarkt durch Verfeinerung des Verkehrsmanagements in betrieblicher und administrativer Hinsicht und durch Förderung hoher Betriebsschienenstandards konzentriert.

(2) Die Zusammenarbeit kann sich auf folgende Bereiche erstrecken:

  1. Litera a
    Informationsaustausch über die Politik der Vertragsparteien, insbesondere über den Nahverkehr und den Verbund und die Interoperabilität der multimodalen Verkehrsnetze, und über andere Fragen von beiderseitigem Interesse;
  2. Litera b
    Verwaltung der Eisenbahnen, Häfen und Flughäfen, einschließlich der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden;
  3. Litera c
    Kooperationsprojekte für den Transfer europäischer Technologie für das globale Satellitennavigationssystem und den öffentlichen Nahverkehr;
  4. Litera d
    Verbesserung der Sicherheits- und Umweltschutznormen, einschließlich der Zusammenarbeit in den zuständigen internationalen Gremien mit dem Ziel, eine besseren Durchsetzung der internationalen Normen zu gewährleisten.

Schlagworte

Personenverkehr, Nahverkehrsmarkt, Luftverkehrsmarkt, Seeverkehrsmarkt, Schienenverkehrsmarkt, Sicherheitsnorm

Im RIS seit

23.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2014

Gesetzesnummer

20008959

Dokumentnummer

NOR40165161