(2)Absatz 2,Diese Staaten werden Vertragsparteien dieses Protokolls,
indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen;
indem sie eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die Verwahrer ist, hinterlegen, sofern das Protokoll vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet worden ist, oder
indem sie eine Beitrittsurkunde hinterlegen.
Die schweizerische Regierung notifiziert allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, und dem Generaldirektor der EUMETSAT jede Unterzeichnung, jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, das Inkrafttreten dieses Protokolls, jede Kündigung des Protokolls und sein Außerkrafttreten. Der Verwahrer lässt das Protokoll, sobald es in Kraft getreten ist, nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Generalsekretär registrieren.