Bundesrecht konsolidiert: Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (Protokoll) Art. 2, tagesaktuelle Fassung

Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (Protokoll) Art. 2

Kurztitel

Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (Protokoll)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 14/2022

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

19.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 2 – Unterzeichnung und Zustimmung, gebunden zu sein

  1. Absatz eins,Dieses Protokoll liegt ab 1. Oktober 2015 für jeden Unterzeichnerstaat des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht zur Unterzeichnung auf.
  2. Absatz 2,Die Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, kann unbeschadet des Absatzes 3 und des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b ausgedrückt werden, indem es
    1. Litera a
      unterzeichnet wird oder
    2. Litera b
      vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet und später ratifiziert, angenommen oder genehmigt wird.
  3. Absatz 3,Die Zustimmung, durch die vorläufige Anwendung der in Artikel 1 genannten Artikel des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht gebunden zu sein, kann durch eine einseitige Erklärung ausgedrückt werden.
  4. Absatz 4,Die Urkunden über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder die in Absatz 3 genannte einseitige Erklärung wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, im Folgenden als „Verwahrer“ bezeichnet, hinterlegt.

Im RIS seit

14.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2022

Gesetzesnummer

20011817

Dokumentnummer

NOR40242245