Bundesrecht konsolidiert: Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO) - Änderung Art. 2, tagesaktuelle Fassung

Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO) - Änderung Art. 2

Kurztitel

Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO) - Änderung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 48/2011

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

08.04.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Artikel 2

Das geänderte Übereinkommen tritt nach Artikel 20 des Übereinkommens für alle Vertragsparteien am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung von Dänemark den Vertragsparteien den Eingang der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsnotifikationen aller Vertragsparteien notifiziert hat.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Vertreter der Vertragsparteien diese Urkunde zur Änderung des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO), (Den Haag, 1993), unterschrieben.

Geschehen zu Kopenhagen am 17. Dezember 2002 in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Schlagworte

Ratifikationsnotifikation, Annahmenotifikation

Im RIS seit

21.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2013

Gesetzesnummer

20007253

Dokumentnummer

NOR40128324