Bundesrecht konsolidiert: Übereinkommen über die Rechte des Kindes samt Vorbehalten, Erklärungen Art. 19, tagesaktuelle Fassung

Übereinkommen über die Rechte des Kindes samt Vorbehalten, Erklärungen Art. 19

Kurztitel

Übereinkommen über die Rechte des Kindes samt Vorbehalten, Erklärungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 7/1993

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 19

Inkrafttretensdatum

05.09.1992

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 19

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Mißhandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Mißbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.
  2. Absatz 2,Diese Schutzmaßnahmen sollen je nach den Gegebenheiten wirksame Verfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen enthalten, die dem Kind und denen, die es betreuen, die erforderliche Unterstützung gewähren und andere Formen der Vorbeugung vorsehen sowie Maßnahmen zur Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung, Untersuchung, Behandlung und Nachbetreuung in den in Absatz 1 beschriebenen Fällen schlechter Behandlung von Kindern und gegebenenfalls für das Einschreiten der Gerichte.

Schlagworte

Gesetzgebungsmaßnahme, Verwaltungsmaßnahme, Sozialmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025

Gesetzesnummer

10001223

Dokumentnummer

NOR12014208

Alte Dokumentnummer

N1199315203L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/7/A19/NOR12014208