Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Übereinkommen über die Rechte des Kindes samt Vorbehalten, Erklärungen
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 19
Inkrafttretensdatum
05.09.1992
Außerkrafttretensdatum
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 19
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Mißhandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Mißbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.
(2)Absatz 2,Diese Schutzmaßnahmen sollen je nach den Gegebenheiten wirksame Verfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen enthalten, die dem Kind und denen, die es betreuen, die erforderliche Unterstützung gewähren und andere Formen der Vorbeugung vorsehen sowie Maßnahmen zur Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung, Untersuchung, Behandlung und Nachbetreuung in den in Absatz 1 beschriebenen Fällen schlechter Behandlung von Kindern und gegebenenfalls für das Einschreiten der Gerichte.
Schlagworte
Gesetzgebungsmaßnahme, Verwaltungsmaßnahme, Sozialmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2025
Gesetzesnummer
10001223
Dokumentnummer
NOR12014208
Alte Dokumentnummer
N1199315203L