Bundesrecht konsolidiert: Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada Art. 18, tagesaktuelle Fassung

Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada Art. 18

Kurztitel

Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 85/2005

Typ

Vertrag – Kanada

§/Artikel/Anlage

Art. 18

Inkrafttretensdatum

18.05.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Allgemeine Bestimmungen

ARTIKEL 18

1. Während der Laufzeit dieses Abkommens ist eine generelle Ausgewogenheit hinsichtlich der finanziellen Beteiligung sowie in bezug auf die Teilnahme von künstlerischem und technischem Personal, Darstellern und Einrichtungen (Studio und Labor) unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Landes anzustreben.

2. Die zuständigen Behörden der beiden Länder werden die Umsetzungsbedingungen dieses Abkommens insoweit prüfen, als dies notwendig ist, um alle aus seiner Anwendung entstehenden Probleme zu lösen. Im Bedarfsfall sollen sie mögliche Änderungen in Hinblick auf die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet Film und Video im Interesse beider Länder empfehlen.

3. Es wird eine Gemeinsame Kommission eingerichtet, welche die Umsetzung des Abkommens überwacht. Diese Gemeinsame Kommission hat festzustellen, ob die Ausgewogenheit erreicht wurde, und hat widrigenfalls Maßnahmen festzulegen, die erforderlich sind, um eine solche Ausgewogenheit herzustellen. Die Sitzungen der Gemeinsamen Kommission finden grundsätzlich alle zwei Jahre oder je nach Erfordernis und abwechselnd in den beiden Ländern statt. Es können jedoch auf Verlangen einer der beiden zuständigen Behörden auch außerordentliche Sitzungen einberufen werden, insbesondere wenn wesentliche Änderungen in den Gesetzen oder Verordnungen betreffend die Bereiche Film, Fernsehen und Video in dem einen oder anderen Land eintreten oder wenn sich aus der Anwendung dieses Abkommens schwerwiegende Probleme ergeben. Die Gemeinsame Kommission tritt innerhalb von sechs (6) Monaten nach der Einberufung durch eine der beiden Vertragsparteien zusammen.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017

Gesetzesnummer

20004168

Dokumentnummer

NOR40065716