Bundesrecht konsolidiert: Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama Art. 16, tagesaktuelle Fassung

Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama Art. 16

Kurztitel

Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 195/2014

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

01.05.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 16

Zusammenarbeit im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist, auf beiden Seiten diskriminierungsfreie, transparente und, falls die Vertragsparteien dies vereinbaren, offene 1 Verfahren des öffentlichen Beschaffungswesens auf Ebene der Regierung und der sonstigen öffentlichen Beschaffung und gegebenenfalls auf allen Ebenen zu fördern.

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1 Nach Artikel 2 Absatz 5 Satz 2 ist „offen“ nicht im Sinne von „Zugang“ auszulegen.

Im RIS seit

23.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2014

Gesetzesnummer

20008959

Dokumentnummer

NOR40165151