Bundesrecht konsolidiert: Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr Art. 16, tagesaktuelle Fassung

Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr Art. 16

Kurztitel

Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 131/2004

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

28.06.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 16 – Vorschriften der Zoll-, der Polizei- und anderer Behörden

  1. Absatz eins,Der Absender ist verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und alle Urkunden zur Verfügung zu stellen, die vor Aushändigung der Güter an den Empfänger zur Erfüllung der Vorschriften der Zoll-, der Polizei- und anderer Behörden erforderlich sind. Der Absender haftet dem Luftfrachtführer für den Schaden, der durch das Fehlen, die Unvollständigkeit oder die Unrichtigkeit dieser Auskünfte und Urkunden entsteht, es sei denn, dass den Luftfrachtführer oder seine Leute ein Verschulden trifft.
  2. Absatz 2,Der Luftfrachtführer ist nicht verpflichtet, diese Auskünfte und Urkunden auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.

Schlagworte

Zollbehörde, Polizeibehörde

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2019

Gesetzesnummer

20003695

Dokumentnummer

NOR40057252