Bundesrecht konsolidiert: Übereinkommen (Nr. 190) über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt Art. 15, tagesaktuelle Fassung

Übereinkommen (Nr. 190) über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt Art. 15

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 190) über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 156/2024

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

11.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 15

Ziffer eins Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren seit seinem erstmaligen Inkrafttreten durch förmliche Mitteilung an die Generaldirektorin oder den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Sie wird nach einem Jahr nach ihrer Eintragung wirksam.

Ziffer 2 Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf der in Absatz 1 genannten zehn Jahre von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für weitere zehn Jahre gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen innerhalb des ersten Jahres jedes neuen Zehnjahres-Zeitraums nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.

Im RIS seit

11.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2024

Gesetzesnummer

20012705

Dokumentnummer

NOR40265741

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2024/156/A15/NOR40265741