Bundesrecht konsolidiert: Abkommen über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (Deutschland) Art. 14, tagesaktuelle Fassung

Abkommen über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (Deutschland) Art. 14

Kurztitel

Abkommen über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (Deutschland)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 198/2021

Typ

Vertrag – Deutschland

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

02.03.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

59/06 Energie

Text

Artikel 14

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.

    Geschehen zu Brüssel, am 2. Dezember 2021 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Im RIS seit

25.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2023

Gesetzesnummer

20011801

Dokumentnummer

NOR40241580

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2021/198/A14/NOR40241580