Bundesrecht konsolidiert: XI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz Art. 13, tagesaktuelle Fassung

XI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz Art. 13

Kurztitel

XI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 187/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

26.01.1910

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 13.

Sollte eine der Vertragsmächte dieses Übereinkommen kündigen wollen, so soll die Kündigung schriftlich der Regierung der Niederlande erklärt werden, die unverzüglich beglaubigte Abschriften der Erklärung allen anderen Mächten mitteilt und ihnen zugleich bekanntgibt, an welchem Tage sie die Erklärung erhalten hat.

Die Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie erklärt hat, und erst ein Jahr, nachdem die Erklärung bei der Regierung der Niederlande eingegangen ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

10000021

Dokumentnummer

NOR12000449

Alte Dokumentnummer

N1191310711P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1913/187/A13/NOR12000449