Bundesrecht konsolidiert: Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina Art. 128, tagesaktuelle Fassung

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina Art. 128

Kurztitel

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 73/2015

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 128

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 128

Die Anhänge römisch eins bis römisch sieben und die Protokolle Nrn. 1 bis 7 sind Bestandteil dieses Abkommens.

Das am 22. November 2004 unterzeichnete Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Bosnien und Herzegowinas an Programmen der Gemeinschaft1 und der diesem beigefügte Anhang sind Bestandteil dieses Abkommens. Die in Artikel 8 des Rahmenabkommens vorgesehene Überprüfung wird im Stabilitäts- und Assoziationsrat vorgenommen; dieser ist befugt, das Rahmenabkommen gegebenenfalls zu ändern.

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1 Amtsblatt , L 192 vom 22.7.2005, S. 9.

Schlagworte

Stabilitätsrat

Im RIS seit

22.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2019

Gesetzesnummer

20009200

Dokumentnummer

NOR40171142