Bundesrecht konsolidiert: Staatsvertrag betreffend ein Vergleichsverfahren (Schweiz) Art. 12, tagesaktuelle Fassung

Staatsvertrag betreffend ein Vergleichsverfahren (Schweiz) Art. 12

Kurztitel

Staatsvertrag betreffend ein Vergleichsverfahren (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 155/1925

Typ

Vertrag – Schweiz

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

01.05.1925

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 12.

Der vorliegende Vertrag soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Bern ausgetauscht werden.

Der Vertrag gilt für die Dauer von zehn Jahren, gerechnet vom Austausche der Ratifikationsurkunden an. Wird er nicht sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, so bleibt er für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren in Kraft und so fort für je einen Zeitraum von fünf Jahren.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihm ihre Siegel beigedrückt.

Ausgefertigt in doppelter Urschrift zu Wien, am elften Oktober 1924.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2014

Gesetzesnummer

10000082

Dokumentnummer

NOR12001945

Alte Dokumentnummer

N1192515289S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1925/155/A12/NOR12001945