Bundesrecht konsolidiert: Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina Art. 115, tagesaktuelle Fassung

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina Art. 115

Kurztitel

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 73/2015

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 115

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

TITEL römisch zehn
INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 115

Es wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt, der die Anwendung und Durchführung dieses Abkommens überwacht. Er tritt regelmäßig auf der geeigneten Ebene zusammen und jedes Mal, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse.

Schlagworte

Stabilitätsrat

Im RIS seit

22.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2019

Gesetzesnummer

20009200

Dokumentnummer

NOR40171129