Die von jeder Vertragspartei benannten Luftfahrtunternehmen haben das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei im Rahmen der dort geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften Büros und Einrichtungen frei einzurichten und zu unterhalten sowie administratives, kommerzielles, technisches, betriebliches und sonstiges Fachpersonal einzustellen, soweit dies für das betreffende benannte Luftfahrtunternehmen erforderlich ist.
Die Vertreter und das Personal unterliegen den geltenden Gesetzen und Vorschriften der anderen Vertragspartei. Im Einklang mit diesen Gesetzen und Vorschriften wird jede Vertragspartei den in Absatz 1 genannten Vertretern und Mitarbeitern so bald wie möglich die erforderlichen Arbeitsgenehmigungen, nationalen Arbeitsvisa, Aufenthaltsgenehmigungen oder gegebenenfalls andere ähnliche Dokumente erteilen, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.