Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und von der Regierung des anderen Vertragsstaats, einschließlich seiner Gebietskörperschaften, der Zentralbank oder einer Finanzinstitution, die sich zur Gänze im Eigentum dieser Regierung befindet, als Nutzungsberechtigter bezogen werden, oder Zinsen, die aus Darlehen bezogen werden, für die diese Regierung bürgt, sind von der Besteuerung im erstgenannten Staat ausgenommen;