Bundesrecht konsolidiert: Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz Art. 11, tagesaktuelle Fassung

Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz Art. 11

Kurztitel

Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 289/1932

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1934

Außerkrafttretensdatum

Index

29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht

Text

Artikel römisch elf.

Dieses Abkommen wird nach seinem Inkrafttreten vom Generalsekretär des Völkerbunds registriert werden. Sodann wird es in der Sammlung der Verträge des Völkerbunds so bald wie möglich veröffentlicht werden.

Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten dieses Abkommen gezeichnet.

Geschehen zu Genf, am siebenten Juni neunzehnhundertdreißig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds hinterlegt wird; eine gleichlautende Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbunds und allen auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten übersandt werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2025

Gesetzesnummer

10001798

Dokumentnummer

NOR12024034

Alte Dokumentnummer

N2193228420S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1932/289/A11/NOR12024034