Bundesrecht konsolidiert: Bundesfinanzgesetz 2024 Art. 10, tagesaktuelle Fassung

Bundesfinanzgesetz 2024 Art. 10

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 148/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFG 2024

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Gilt für die Zeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2024 (vgl. Art. XVI).

Text

Haftungsübernahmen

Artikel römisch zehn. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2024 namens des Bundes gemäß Paragraph 82, BHG 2013

  1. Ziffer eins
    die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien für Kreditoperationen von Sicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, oder Paragraph 49, Absatz 3, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes ESAEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, bis zu einem Gesamtbetrag von 7 Millionen Euro an Kapital und 7 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zu übernehmen;
  2. Ziffer 2
    die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB für Darlehen oder Schuldverschreibungen der Entschädigungseinrichtung gemäß Paragraph 74, Absatz 7, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, bis zu einem Gesamtbetrag von 7 Millionen Euro an Kapital und 7 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zu übernehmen;
  3. Ziffer 3
    die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien für die von der ASFINAG durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 1.400 Millionen Euro an Kapital und 1.400 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 1.000 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;
  4. Ziffer 4
    die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB für von Eisenbahnunternehmen mit Sitz in Österreich, die Aktionäre der Europäischen Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (EUROFIMA) sind, oder von deren Konzerngesellschaften bei der EUROFIMA aufzunehmende Darlehen oder Kredite, deren Erlös der Anschaffung von schienengebundenen Spezialfahrzeugen dient, in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 120 Millionen Euro an Kapital und 120 Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
  5. Ziffer 5
    die Haftung für Schäden an Objekten, die von Dritten den Bundesmuseen oder der Österreichischen Nationalbibliothek als Leihgabe für Ausstellungen gemäß Paragraph 2, des Bundesmuseen-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,, zur Verfügung gestellt werden, in jenem Ausmaß zu übernehmen, dass der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 2.200 Millionen Euro und im Einzelfall 200 Millionen Euro nicht überschritten wird.
  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Absatz eins, nur übernehmen, wenn die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Paragraph 79, Absatz 2, BHG 2013 umschriebenen finanzmathematischen Formel das im Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BHG 2013 bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.
  2. Absatz 3,Auf Haftungen gemäß Absatz eins, Ziffer 5, ist Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 5, BHG 2013 nicht anzuwenden. Auf Haftungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ist Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 5, BHG 2013 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höhe des Entgelts für die Übernahme von Haftungen unter Anwendung der EU-beihilfenrechtlichen Vorschriften zu bemessen ist.

Im RIS seit

04.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2023

Gesetzesnummer

20012412

Dokumentnummer

NOR40257277

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/148/A10/NOR40257277