(2)Absatz 2,Beide Vertragsparteien werden sich bemühen, dass – unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit – auch audiovisuelle Produktionen, die keine Gemeinschaftsproduktionen sind, die aber als nationale Produktionen in dem anderen Staat hergestellt worden sind, jeweils eine Verleihförderung im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erhalten können.