Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehungen (Mongolei)
Typ
Vertrag – Mongolei
§/Artikel/Anlage
Art. 10
Inkrafttretensdatum
01.09.1995
Außerkrafttretensdatum
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 10
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen zur Streitbeilegung primär freundschaftliche Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften und auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Unternehmen fördern die Vertragsparteien
die Regelung von Streitfragen zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit Handels- und Kooperationsgeschäften sowie bei der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen der Vertragsparteien durch Schiedsgerichte,
die Anwendung der von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsregeln und die Einschaltung eines Schiedsgerichts eines Unterzeichnerstaates des 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche *).
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 200/1961*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1961,
Schlagworte
Handelsgeschäft
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Gesetzesnummer
10007736
Dokumentnummer
NOR12086733
Alte Dokumentnummer
N5199550105J