Bundesrecht konsolidiert: Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht Art. 10, tagesaktuelle Fassung

Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht Art. 10

Kurztitel

Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 47/1959

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

01.03.1959

Außerkrafttretensdatum

Index

29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht

Text

Artikel 10.

Dieses Abkommen wird nach seinem Inkrafttreten vom Generalsekretär des Völkerbunds registriert werden.

ZU URKUND DESSEN haben die obengenannten Bevollmächtigten dieses Abkommen gezeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, am neunzehnten März neunzehnhunderteinunddreißig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds hinterlegt wird; eine gleichlautende Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbunds und allen auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten übersandt werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2026

Gesetzesnummer

10001987

Dokumentnummer

NOR12026410

Alte Dokumentnummer

N2195927419S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/47/A10/NOR12026410