Bundesrecht konsolidiert: Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Mongolei) Art. 1, tagesaktuelle Fassung

Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Mongolei) Art. 1

Kurztitel

Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Mongolei)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 16/2026

Typ

Vertrag – Mongolei

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 1

Visumbefreiung

  1. Absatz eins,Staatsangehörige der Mongolei, die im Besitz eines gültigen biometrischen diplomatischen Passes sind, benötigen kein Visum, um in das Gebiet der Republik Österreich einzureisen, sofern der Aufenthalt 90 (neunzig) Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 (einhundertachtzig) Tagen, gerechnet ab dem Tag der Einreise in das Gebiet der Republik Österreich oder eines anderen Staates, auf den das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Schengener Abkommens vom 14. Juni 1985 über den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen1 Anwendung findet, nicht überschreitet.
  2. Absatz 2,Staatsangehörige der Republik Österreich, die im Besitz eines gültigen biometrischen diplomatischen Passes sind, benötigen kein Visum, um in das Gebiet der Mongolei einzureisen, sofern der Aufenthalt 90 (neunzig) Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 (einhundertachtzig) Tagen, gerechnet ab dem Tag der Einreise, nicht überschreitet.

Im RIS seit

30.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2026

Gesetzesnummer

20013099

Dokumentnummer

NOR40275818

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2026/16/A1/NOR40275818