Abweichend von § 4 Abs. 1 Z 2 Forstgesetz 1975 wird die für die Neubewaldung durch Naturverjüngung maßgebliche Bewuchshöhe wie folgt festgelegt:Abweichend von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Forstgesetz 1975 wird die für die Neubewaldung durch Naturverjüngung maßgebliche Bewuchshöhe wie folgt festgelegt: