Bundesrecht konsolidiert: Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz Anl. 6, tagesaktuelle Fassung

Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz Anl. 6

Kurztitel

Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 57/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 6

Inkrafttretensdatum

06.06.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FMaG 2016

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Anlage 6 EU-Konformitätserklärung (Nr. römisch 30 )1

1. Funkanlage (Produkt-, Typen-, Chargen- oder Seriennummer):

2. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten:

3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller.

4. Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung der Funkanlage zwecks Rückverfolgbarkeit; sie kann erforderlichenfalls eine hinreichend deutliche farbige Abbildung enthalten, auf der die Funkanlage erkennbar ist):

5. Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union:

Richtlinie 2014/53/EU zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1717, Amtsblatt Nummer L 223 vom 11.09.2023 Seite 1

gegebenenfalls weitere Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union

6. Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der anderen technischen Spezifikationen, bezüglich derer die Konformität erklärt wird: Dabei müssen die jeweilige Kennnummer der angewandten Norm, die angewandte Fassung und gegebenenfalls das Ausgabedatum angegeben werden:

7. Falls zutreffend – Die Konformitätsbewertungsstelle … (Name, Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle) hat … (Beschreibung ihrer Mitwirkung) … und folgende EU-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt:

8. Falls vorhanden – Beschreibung des Zubehörs und der Bestandteile einschließlich Software, die den bestimmungsgemäßen Betrieb der Funkanlage ermöglichen und von der EU-Konformitätserklärung erfasst werden:

9. Zusatzangaben

Unterzeichnet für und im Namen von: …

(Ort und Datum der Ausstellung):

_____________

1 Der Hersteller kann auf freiwilliger Basis der EU-Konformitätserklärung eine Nummer zuteilen

Schlagworte

Produktnummer, Typennummer, Chargennummer

Im RIS seit

05.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

20009860

Dokumentnummer

NOR40262222

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/57/ANL6/NOR40262222