Bundesrecht konsolidiert: Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer Anl. 4, tagesaktuelle Fassung

Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer Anl. 4

Kurztitel

Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 96/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 363/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 4

Inkrafttretensdatum

06.12.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

QZV Chemie OG

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anlage D

Anzuwendende Konventionen und Methoden gemäß Paragraph 5

Abschnitt römisch eins
Konventionen für Messwerte, die unter der Bestimmungsgrenze liegen

Bei der Berechnung des arithmetischen Mittelwertes und der Konzentrationsquotienten sind die folgenden Vorgaben anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Messwerte, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, sind auf die Hälfte des Werts der betreffenden Bestimmungsgrenze zu setzen.
  2. Ziffer 2
    Punkt 1. gilt nicht für Messgrößen, die Summen von Einzelstoffen, Isomeren oder Kongeneren sind. In diesen Fällen sind Messwerte der einzelnen Stoffe, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, auf den Wert Null zu setzen.

Abschnitt römisch zwei
Vergleich mit der JD-UQN

Liegt ein arithmetischer Mittelwert unter der Bestimmungsgrenze, so wird dieser Wert als „unter der Bestimmungsgrenze“ liegend bezeichnet. Für den Fall, dass die in den Anlagen A und B genannte JD-UQN kleiner oder gleich der Bestimmungsgrenze ist, wird ein als „unter der Bestimmungsgrenze“ liegend bezeichneter arithmetischer Mittelwert nicht für die Beurteilung der Einhaltung der JD-UQN herangezogen.

Bei den Parametern der Anlage A, Tabelle A.2, Nummer 2, Anlage B, Tabelle B.1, Nummer 1 und Nummer 22 und Tabelle B.2, Nummer 3 und 6 ist der Wert der JD-UQN von physikalisch-chemischen Hilfsparametern abhängig. Die JD-UQN ist dann überschritten, wenn der arithmetische Mittelwert aller in einem Kalenderjahr ermittelten Konzentrationsquotienten größer ist als eins. Die Konzentrationsquotienten ergeben sich aus dem Verhältnis der gemessenen Konzentration des Parameters und dem maßgeblichen Wert der JD-UQN bei den gleichzeitig gemessenen Konzentrationen der physikalisch-chemischen Hilfsparameter gemäß Anlage A und B (Wasserhärte, pH-Wert, Temperatur bzw. Chlorid). Bei der Berechnung der Konzentrationsquotienten sind die Konventionen gemäß Abschnitt römisch eins anzuwenden.

Abschnitt römisch drei
Vergleich mit der ZHK-UQN

Beim Parameter der Anlage A, Tabelle A.2, Nummer 2, ist der Wert der ZHK-UQN von einem physikalisch-chemischen Hilfsparameter abhängig. Die ZHK-UQN ist dann überschritten, wenn der 90-Perzentil-Wert der in einem Kalenderjahr ermittelten Konzentrationsquotienten größer ist als eins. Die Konzentrationsquotienten ergeben sich aus dem Verhältnis der gemessenen Konzentration des Parameters und dem maßgeblichen Wert der ZHK-UQN bei der gleichzeitig gemessenen Konzentration des physikalisch-chemischen Hilfsparameters gemäß Anlage A (Wasserhärte). Bei der Berechnung der Konzentrationsquotienten sind die Konventionen gemäß Abschnitt römisch eins anzuwenden.

Abschnitt römisch vier
Vergleich mit der UQN-Biota

Wird die Einhaltung der Umweltqualitätsnorm an Hand von Messungen der Konzentration eines Parameters in einzelnen Individuen beurteilt, ist die UQN-Biota dann überschritten, wenn der entlogarithmierte Wert des arithmetischen Mittelwerts der logarithmierten Konzentration in den einzelnen Individuen größer als die UQN-Biota ist.

Wird die Einhaltung der Umweltqualitätsnorm an Hand von Messungen der Konzentration eines Parameters in einer repräsentativen Sammelprobe (Poolprobe) beurteilt, ist die UQN-Biota dann überschritten, wenn die Konzentration in der Sammelprobe größer als die UQN-Biota ist.Die Vorgaben von Abschnitt römisch eins und römisch zwei gelten sinngemäß.

Im RIS seit

07.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016

Gesetzesnummer

20004638

Dokumentnummer

NOR40188093