Bundesrecht konsolidiert: FH-MTD-Ausbildungsverordnung Anl. 10, tagesaktuelle Fassung

FH-MTD-Ausbildungsverordnung Anl. 10

Kurztitel

FH-MTD-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 2/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 10

Inkrafttretensdatum

06.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2027

Abkürzung

FH-MTD-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anlage 10

Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des Physiotherapeuten oder der Physiotherapeutin

Die praktische Ausbildung hat überwiegend in Krankenanstalten zu erfolgen. Weitere Teile der praktischen Ausbildung können

  1. Ziffer eins
    in Einrichtungen des Gesundheitswesens, die unter ärztlicher Aufsicht stehen,
  2. Ziffer 2
    in sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesens in einzelnen Ausnahmefällen im Hinblick auf strukturelle Erfordernisse,
  3. Ziffer 3
    sowie in Einrichtungen des Sozialwesens
durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten gewährleistet ist. Die praktische Ausbildung hat die Bereiche Akutmedizin, Langzeitmedizin und Rehabilitation sowie Gesundheitsförderung und Prävention zu umfassen. Bei der Auswahl der Patienten oder Patientinnen ist auf eine entsprechende Diversität der Krankheitsbilder, funktionellen Beeinträchtigungen und Altersgruppen zu achten, wobei junge und alte Menschen in gleicher Weise zu berücksichtigen sind.

Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind

  1. Ziffer eins
    in den Pflicht- und Wahlbereichen fundierte Erfahrungen in der Patientenbetreuung sowie fundierte Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Durchführung physiotherapeutischer Maßnahmen zu erwerben,
  2. Ziffer 2
    mindestens 20 Prozesse gemäß Anlage 1 in den Pflichtbereichen durchzuführen.

Pflichtbereiche:

  1. Litera a
    Traumatologie, Orthopädie unter besonderer Berücksichtigung des Bewegungssystems;
  2. Litera b
    Innere Medizin, Kardiologie, Pulmologie unter besonderer Berücksichtigung des Organsystems;
  3. Litera c
    Psychiatrie, Geriatrie unter besonderer Berücksichtigung des Verhaltens und Erlebens;
  4. Litera d
    Neurologie, Kinder- und Jugendheilkunde unter besonderer Berücksichtigung der Bewegungsentwicklung und Bewegungskontrolle;
  5. Litera e
    Physikalische Medizin und allgemeine Rehabilitation.

Wahlbereiche je nach individuellem Schwerpunkt:

  1. Litera a
    Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Intensivmedizin, Onkologie, Urologie oder andere spezielle klinische Bereiche;
  2. Litera b
    Multiprofessioneller Bereich, insbesondere in Zusammenarbeit mit Ergotherapeuten oder Ergotherapeutinnen, Diätologen oder Diätologinnen und Logopäden oder Logopädinnen;
  3. Litera c
    Arbeitsmedizin;
  4. Litera d
    Gesundheitsförderung.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20004516

Dokumentnummer

NOR40073720

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2006/2/ANL10/NOR40073720