Bundesrecht konsolidiert: Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung  Anl. 1, tagesaktuelle Fassung

Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung  Anl. 1

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung 

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 376/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 44/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-KennV

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Anlage 1: SCHILDER

1.1. VERBOTSZEICHEN Eigenmerkmale:

Form: rund; schwarzes Piktogramm auf weißem Grund, Rand und Querbalken (von links oben nach rechts unten in einem Neigungswinkel von 45° zur Horizontalen) rot; die Sicherheitsfarbe Rot muss mindestens 35% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.

Zu verwendende Zeichen:

 

1.2. WARNZEICHEN

Eigenmerkmale:

Form: dreieckig; schwarzes Piktogramm auf gelbem Grund, schwarzer Rand; die Sicherheitsfarbe Gelb muss mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.

Zu verwendende Zeichen:

1.3. GEBOTSZEICHEN Eigenmerkmale:

Form: rund; weißes Piktogramm auf blauem Grund; die Sicherheitsfarbe Blau muss mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.

Zu verwendende Zeichen:

 

1.4. RETTUNGSZEICHEN Eigenmerkmale:

Form: rechteckig oder quadratisch; weißes Piktogramm auf grünem Grund; die Sicherheitsfarbe Grün muss mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.

Zu verwendende Zeichen:

 

1.5. HINWEISSCHILDER FÜR MATERIAL ZUR BRANDBEKÄMPFUNG Eigenmerkmale:

Form: rechteckig oder quadratisch; weißes Piktogramm auf rotem Grund; die Sicherheitsfarbe Rot muss mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.

Zu verwendende Zeichen:

 

Im RIS seit

15.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2024

Gesetzesnummer

20011646

Dokumentnummer

NOR40260335

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2021/376/ANL1/NOR40260335