Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungsunternehmen Verzeichnisverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2022
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VU-VerzV
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Anlage A
Zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Führung von Verzeichnissen der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte (Versicherungsunternehmen Verzeichnisverordnung – VU-VerzV)
Mindestangaben zu den Vermögenswertkategorien „Staatsanleihen“, „Unternehmensanleihen“, „strukturierte Schuldtitel“ und „besicherte Wertpapiere“ gemäß den in Anhang V und VI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 definierten Complementary Identification Codes (CIC)Mindestangaben zu den Vermögenswertkategorien „Staatsanleihen“, „Unternehmensanleihen“, „strukturierte Schuldtitel“ und „besicherte Wertpapiere“ gemäß den in Anhang römisch fünf und römisch sechs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 definierten Complementary Identification Codes (CIC)
Bezeichnung des Vermögenswertes;
CIC gemäß der Anlage zu § 1 der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der FMA vorzulegenden Meldungen (Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV), BGBl. II Nr. 217/2015;CIC gemäß der Anlage zu Paragraph eins, der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der FMA vorzulegenden Meldungen (Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2015,; International Securities Identification Number (ISIN) gemäß ISO 6166, sofern verfügbar;
Vermögenswert-Kennung gemäß Committee on Uniform Securities Identification Procedures number (CUSIP) oder Bloomberg Ticker oder Reuters Instrument Code (RIC) oder andere anerkannte Vermögenswert-Kennung, sofern die Angabe gemäß Z 3 nicht verfügbar ist;Vermögenswert-Kennung gemäß Committee on Uniform Securities Identification Procedures number (CUSIP) oder Bloomberg Ticker oder Reuters Instrument Code (RIC) oder andere anerkannte Vermögenswert-Kennung, sofern die Angabe gemäß Ziffer 3, nicht verfügbar ist;
Interne Kenn-Nummer, sofern die Angabe gemäß Z 3 oder Z 4 nicht verfügbar ist;Interne Kenn-Nummer, sofern die Angabe gemäß Ziffer 3, oder Ziffer 4, nicht verfügbar ist;
Angabe der Art der Vermögenswert-Kennung gemäß der folgenden Liste:
SEDOL (Stock Exchange Daily Official List);
WKN (Wertpapier Kenn-Nummer);
FIGI (Financial Instrument Global Identifier);
Andere Kennungen bei Vergabe durch Mitglieder der ANNA (Association of National Numbering Agencies);
Bezeichnung des Emittenten;
Kennung des Emittenten mittels Legal Entity Identifier (LEI) gemäß ISO 17442, sofern verfügbar;
Kennung des Emittenten gemäß OeNB-Identnummer, sofern die Angabe gemäß Z 8 nicht verfügbar ist;Kennung des Emittenten gemäß OeNB-Identnummer, sofern die Angabe gemäß Ziffer 8, nicht verfügbar ist;
Kennung des Emittenten gemäß interner Identnummer, sofern die Angabe gemäß Z 8 oder Z 9 nicht verfügbar ist;Kennung des Emittenten gemäß interner Identnummer, sofern die Angabe gemäß Ziffer 8, oder Ziffer 9, nicht verfügbar ist;
Art der Kennung des Emittenten gemäß der folgenden Liste:
Sitzland des Emittenten nach Alpha-2 Länder-Code gemäß ISO-Norm (Länderschlüssel – zweistelliger ISO-Code);
Bezeichnung der depotführenden Stelle (Erstverwahrer) samt Länderschlüssel – zweistelliger ISO-Code;
Währung des Vermögenswertes (Währungsschlüssel – dreistelliger ISO-Code);
Deckungsstockabteilung gemäß § 300 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015;Deckungsstockabteilung gemäß Paragraph 300, Absatz eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,; Gegenstand von Geschäften im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten (ja/nein), ausgenommen bei Vermögenswerten im Zusammenhang mit Versicherungsprodukten gemäß § 108g bis § 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015;Gegenstand von Geschäften im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten (ja/nein), ausgenommen bei Vermögenswerten im Zusammenhang mit Versicherungsprodukten gemäß Paragraph 108 g bis Paragraph 108 i, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,; Nominale, Stücke oder Anteile am Beginn des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel – dreistelliger ISO-Code);
Nominale, Stücke oder Anteile des Zu- und Abgangs und der Umbuchung in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel – dreistelliger ISO-Code);
Nominale, Stücke oder Anteile am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel – dreistelliger ISO-Code);
Datum der Eintragung des Zu- und Abgangs und der Umbuchung;
Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Nominale, Stücke oder Anteile in Euro – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 300 Abs. 1 Z 4 VAG 2016;Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Nominale, Stücke oder Anteile in Euro – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer 4, VAG 2016;
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Euro;
Buchwert des Zu- und Abgangs und der Umbuchung in Euro;
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Euro;
Börsenwert oder sonstiger Kurswert oder errechneter Wert und vom Börsenwert oder sonstigen Kurswert oder errechneten Wert abweichender Modellwert am Ende des Geschäftsjahres in Euro (Zeitwert gemäß § 155 Abs. 6 VAG 2016);Börsenwert oder sonstiger Kurswert oder errechneter Wert und vom Börsenwert oder sonstigen Kurswert oder errechneten Wert abweichender Modellwert am Ende des Geschäftsjahres in Euro (Zeitwert gemäß Paragraph 155, Absatz 6, VAG 2016);
Zu- und Abschreibungen in Euro;
Anteilige Zinsen, wenn die Gutschrift der Zinsen auf ein Bankkonto derselben Abteilung erfolgt;
Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 300 Abs. 1 Z 5 VAG 2016 gewidmet sind.Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer 5, VAG 2016 gewidmet sind.
Schlagworte
Versicherungsunternehmen, Zugang
Im RIS seit
14.12.2021
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2021
Gesetzesnummer
20009238
Dokumentnummer
NOR40239958