Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Setzt die Übermittlung personenbezogener Daten von einem Verantwortlichen an einen Auftragsverarbeiter eine gesonderte Rechtsgrundlage gemäß Art 6 Abs 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl L 119/1 vom 4. Mai 2016, S 1; künftig: DSGVO) voraus?1. Setzt die Übermittlung personenbezogener Daten von einem Verantwortlichen an einen Auftragsverarbeiter eine gesonderte Rechtsgrundlage gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, Amtsblatt , L 119/1 vom 4. Mai 2016, S 1; künftig: DSGVO) voraus?
2. Falls die Frage 1 verneint wird:
Setzt eine „in informierter Weise“ iSd Art 4 Z 11 DSGVO gegebene Einwilligung gemäß Art 6 Abs 1 lit a DSGVO in den Erhalt eines Newsletters voraus, dass die betroffene Person vor ihrer Einwilligung Kenntnis davon hat, dass der Verantwortliche die Absicht hat, sich für diese Datenverarbeitung (das Versenden eines Newsletters) eines Auftragsverarbeiters iSd Art 4 Z 8 DSGVO in einem Drittland zu bedienen?Setzt eine „in informierter Weise“ iSd Artikel 4, Ziffer 11, DSGVO gegebene Einwilligung gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera a, DSGVO in den Erhalt eines Newsletters voraus, dass die betroffene Person vor ihrer Einwilligung Kenntnis davon hat, dass der Verantwortliche die Absicht hat, sich für diese Datenverarbeitung (das Versenden eines Newsletters) eines Auftragsverarbeiters iSd Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO in einem Drittland zu bedienen?