[7] Die Übertragung ist zu genehmigen:
[8] 1.1. Wenn dies im Interesse eines Minderjährigen oder einer sonst schutzberechtigten Person gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird, kann das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht von Amts wegen oder auf Antrag seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen (§ 111 Abs 1 JN). Ausschlaggebendes Kriterium für die Zuständigkeitsübertragung nach dieser Gesetzesstelle ist das Kindeswohl (RS0047074 [T1]). Dabei ist in der Regel das Naheverhältnis zwischen Pflegebefohlenem und Gericht von wesentlicher Bedeutung, sodass im Allgemeinen das Gericht am besten geeignet ist, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und der Mittelpunkt seiner Lebensführung liegt (RS0047300 [T1,T23]). 1.1. Wenn dies im Interesse eines Minderjährigen oder einer sonst schutzberechtigten Person gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird, kann das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht von Amts wegen oder auf Antrag seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen (Paragraph 111, Absatz eins, JN). Ausschlaggebendes Kriterium für die Zuständigkeitsübertragung nach dieser Gesetzesstelle ist das Kindeswohl (RS0047074 [T1]). Dabei ist in der Regel das Naheverhältnis zwischen Pflegebefohlenem und Gericht von wesentlicher Bedeutung, sodass im Allgemeinen das Gericht am besten geeignet ist, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und der Mittelpunkt seiner Lebensführung liegt (RS0047300 [T1,T23]).
[9] 1.2. Offene Anträge hindern eine Übertragung grundsätzlich nicht, doch kann im Einzelfall eine Entscheidung durch das schon bisher zuständige Gericht zweckmäßiger sein, insbesondere wenn dem übertragenden Gericht eine besondere Sachkenntnis zukommt oder es sich bereits eingehend mit dem offenen Antrag befasst und dazu Vernehmungen durchgeführt hat, weil die gewonnenen Eindrücke am besten von ihm selbst verwertet werden können (7 Nc 6/24b; RS0047074 [T10]; vgl RS0046972). 1.2. Offene Anträge hindern eine Übertragung grundsätzlich nicht, doch kann im Einzelfall eine Entscheidung durch das schon bisher zuständige Gericht zweckmäßiger sein, insbesondere wenn dem übertragenden Gericht eine besondere Sachkenntnis zukommt oder es sich bereits eingehend mit dem offenen Antrag befasst und dazu Vernehmungen durchgeführt hat, weil die gewonnenen Eindrücke am besten von ihm selbst verwertet werden können (7 Nc 6/24b; RS0047074 [T10]; vergleiche RS0046972).
[10] 2. Im vorliegenden Fall ist zwar seit Februar bzw April 2025 das Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren beim Bezirksgericht Seekirchen am Wallersee anhängig. Allerdings wurden bisher lediglich eine Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfeträgers sowie Clearingberichte der Familien- und Jugendgerichtshilfe erstattet und eine Tagsatzung zur Genehmigung der dabei erreichten einvernehmlichen vorläufigen Regelung durchgeführt. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum das übertragende Gericht die offenen Anträge effizienter erledigen könnte als das Bezirksgericht Favoriten, zumal es darüber noch keine unmittelbaren Beweise aufgenommen hat (vgl 10 Nc 14/25b vom 27. 8. 2025 ErwGr 2.2.). 2. Im vorliegenden Fall ist zwar seit Februar bzw April 2025 das Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren beim Bezirksgericht Seekirchen am Wallersee anhängig. Allerdings wurden bisher lediglich eine Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfeträgers sowie Clearingberichte der Familien- und Jugendgerichtshilfe erstattet und eine Tagsatzung zur Genehmigung der dabei erreichten einvernehmlichen vorläufigen Regelung durchgeführt. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum das übertragende Gericht die offenen Anträge effizienter erledigen könnte als das Bezirksgericht Favoriten, zumal es darüber noch keine unmittelbaren Beweise aufgenommen hat vergleiche 10 Nc 14/25b vom 27. 8. 2025 ErwGr 2.2.).
[11] 3. Die Übertragung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht des Aufenthaltsorts der Kinder war daher ungeachtet der offenen Anträge im Sinn des § 111 Abs 2 JN zu genehmigen (vgl RS0047074 [T10, T11]). 3. Die Übertragung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht des Aufenthaltsorts der Kinder war daher ungeachtet der offenen Anträge im Sinn des Paragraph 111, Absatz 2, JN zu genehmigen vergleiche RS0047074 [T10, T11]).