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Entscheidungstext 8ObA1/25t

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Arbeitsrecht

Geschäftszahl

8ObA1/25t

Entscheidungsdatum

27.02.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. S*, vertreten durch die Ortner Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A* GmbH & Co KG, *, vertreten durch die Ploil Boesch Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Bestands eines Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Dezember 2024, GZ 8 Ra 62/24g-17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Bereits das Berufungsgericht hat zutreffend die Rechtslage dargelegt, wonach eine dem anderen Teil erklärte und diesem zugekommene Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwar – abgesehen vom Ausnahmefall des unverzüglichen Widerrufs einer in augenblicklicher Erregung erklärten Kündigung – einseitig nicht mehr widerrufen werden kann (RS0028298; RS0028708; RS0028711). Die Parteien können aber im beiderseitigen Einvernehmen über die rechtswirksame Kündigung disponieren, indem sie etwa nach Ausspruch der Kündigung eine Verkürzung oder Verlängerung der Kündigungsfrist (RS0028298 [T7]) oder auch eine Rücknahme der Kündigung vereinbaren (RS0028298 [T5]). Mit der einvernehmlichen Rücknahme der Kündigung können Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Rechtswirkungen des Paragraph 105, Absatz 7, ArbVG herbeiführen, die Auflösungserklärung einverständlich ex tunc beseitigen und das Arbeitsverhältnis wieder so fortsetzen, als ob keine Unterbrechung stattgefunden hätte vergleiche 9 ObA 30/92; 9 ObA 253/02z).

[2] Eine solche einvernehmliche Rücknahme der Kündigung ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das nach allgemeinen Grundsätzen ausdrücklich oder auch konkludent geschlossen werden kann. Letzteres setzt ein Verhalten voraus, aus dem sich der beiderseitige Wille zur Fortsetzung erschließen lässt vergleiche 8 ObA 106/04b; RS0016091; RS0028315; RS0031188).

[3] Ob es aufgrund des Verhaltens der Vertragspartner zu einer schlüssigen einvernehmlichen Rücknahme der Kündigung gekommen ist, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und wirft daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf (RS0031188 [T1]).

[4] 2.1. Die beklagte Arbeitgeberin hatte am 28. 9. 2023 eine erste Kündigung der Klägerin zum 30. 9. 2024 ausgesprochen, was diese nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG anfocht. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 13. 12. 2023, die Unwirksamkeit der Kündigung und das Klagebegehren anzuerkennen; mit diesem Schreiben, das dem Rechtsvertreter der Klägerin am 14. 12. 2023 zuging, wurde diese auch aufgefordert, ihren Dienst am 15. 12. 2023 wieder anzutreten, was sie befolgte. Am 20. 12. 2023 kündigte die Beklagte das Dienstverhältnis zum 31. 12. 2024 neuerlich auf (ohne dies von der Unwirksamkeit der ersten Kündigung abhängig zu machen). Das Anerkenntnisurteil im Verfahren über die erste Kündigung erging erst am 23. 1. 2024.

[5]            2.2. Das Berufungsgericht erachtete – ebenso wie das Erstgericht – das nunmehrige (Haupt-)Begehren der Klägerin, festzustellen, dass das Dienstverhältnis der Klägerin zur Beklagten ungeachtet der (zweiten) Kündigung vom 20. 12. 2023 über den 31. 12. 2024 hinaus aufrecht sei, als unberechtigt. Im Hinblick auf das außergerichtliche Anerkenntnis der Beklagten während des Verfahrens zur Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der ersten Kündigung und den anschließenden Wiederantritt des Dienstes durch die Klägerin liege eine einvernehmliche Rücknahme der ersten Kündigung vor, womit das Dienstverhältnis fortgesetzt worden sei. Dieses sei somit dem Ausspruch der zweiten Kündigung nicht entgegengestanden; die Beklagte habe das (wiederaufgelebte) Dienstverhältnis noch vor formeller Beendigung des ersten Gerichtsverfahrens (mit Anerkenntnisurteil) neuerlich kündigen können.

[6]            3.1. Diese Rechtsansicht des Berufungsgerichts entspricht völlig der dargelegten Rechtslage und hält sich auf deren Grundlage im Rahmen des den Gerichten im Einzelfall notwendigerweise zukommenden Beurteilungsspielraums.

[7]            3.2. Die Revision der Klägerin hält dem bloß entgegen, die Klägerin habe mit ihrem Dienstantritt am 15. 12. 2023 nicht ihre Zustimmung zur Rücknahme der ersten Kündigung zum Ausdruck bringen, sondern bloß „eine für sie nicht zumutbare Gefahr der Entlassung gemäß der vorgelegten Korrespondenz“ verhindern wollen. Die erste Kündigung sei materiell erst durch das gerichtliche Anerkenntnisurteil aufgehoben worden, sodass die schwebende Wirksamkeit der ersten Kündigung und die dadurch bewirkte Beendigung des Dienstverhältnisses hier der Wirksamkeit der zweiten Kündigung entgegenstehe.

[8] 3.3. Schon nach allgemeinen Regeln kommt es indes nicht darauf an, was Parteien einer Übereinkunft sagen oder ausdrücken „wollten“ oder was ihre Motive gewesen sein mögen: Relevant ist vielmehr, welchen Erklärungswert Aussagen oder Handlungen bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen hatten und wie sie vom „objektiven Empfängerhorizont“ aus zu verstehen waren vergleiche RS0113932). Es ist jedenfalls keine im Einzelfall unvertretbare Fehlbeurteilung, dem Dienstantritt der Klägerin hier – im Lichte der Erklärungen der Beklagten, die erste, zunächst schwebend rechtswirksame (RS0052018) Kündigung nunmehr ebenfalls als unwirksam anzusehen, und die Klägerin solle ihren Dienst wieder antreten – die Bedeutung zuzumessen, mit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses einverstanden zu sein. Warum die Klägerin bei Nichtantritt des Dienstes eine Entlassung zu fürchten gehabt hätte, wenn das Dienstverhältnis nicht aufrecht gewesen und sie nicht selbst vom Bestand des Dienstverhältnisses ausgegangen wäre, vermag die Revision nicht nachvollziehbar zu erklären.

[9] Auch sonst vermag das Rechtsmittel nicht zu begründen, warum die Ansicht des Berufungsgerichts unrichtig sein sollte, eine solche materiell-rechtliche Übereinkunft der Streitteile über den Widerruf der (ersten) Kündigung sei vom bloß prozessuale Wirkungen entfaltenden einseitigen Anerkenntnis vergleiche RS0037426 [insb T1, T7, T12]) zu unterscheiden.

[10] 4. Die Revision zeigt somit weder eine Rechtsfrage der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO umschriebenen Bedeutung noch eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen auf und war deshalb zurückzuweisen, was keiner weiteren Begründung bedarf (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG).

Textnummer

E143905

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:008OBA00001.25T.0227.000

Im RIS seit

31.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Dokumentnummer

JJT_20250227_OGH0002_008OBA00001_25T0000_000