[1] Ob es zur Durchsetzung einer Kontaktrechtsregelung notwendig ist, eine Zwangsmaßnahme nach § 79 Abs 2 iVm § 110 Abs 2 AußStrG zu verhängen, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RIS-Justiz RS0007330 [T6]). [1] Ob es zur Durchsetzung einer Kontaktrechtsregelung notwendig ist, eine Zwangsmaßnahme nach Paragraph 79, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 110, Absatz 2, AußStrG zu verhängen, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RIS-Justiz RS0007330 [T6]).
[2] Der Vater beantragte die Verhängung einer Zwangsmaßnahme aus Anlass des Entfalls eines Kontaktwochenendes am Semesterferienbeginn. Die Mutter hatte den Vater aber mehrere Tage davor verständigt, dass das Kind wegen einer geplanten Fernreise an diesem Wochenende verhindert sei. Die Vorinstanzen haben auch keine Anhaltspunkte für ein systematisches Verkürzen des väterlichen Kontaktrechts feststellen können.
[3] Auf dieser maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage zeigt der gegen die Abweisung des Antrags gerichtete Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf. [3] Auf dieser maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage zeigt der gegen die Abweisung des Antrags gerichtete Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf.