Gegen dieses Urteil richtet sich die aus Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Adriana D*****, der keine Berechtigung zukommt.Gegen dieses Urteil richtet sich die aus Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Adriana D*****, der keine Berechtigung zukommt.
Die Tatrichter leiteten die zur Gewerbsmäßigkeit getroffenen Urteilsannahmen aus einer vernetzten Betrachtung mehrerer Umstände, insbesondere aus der geständigen, letztlich auch in der Hauptverhandlung aufrecht erhaltenen Verantwortung der Adriana D***** vor der Polizei ab, zur Begehung von Wohnungseinbrüchen nach Wien gekommen zu sein (US 6 f; ON 29 S 4).
Der Einwand (der Sache nach Z 5a), das Erstgericht habe die in der Hauptverhandlung nur zum Einbruchsdiebstahl geständige Beschwerdeführerin mit ihrer Verantwortung vor der Polizei nicht konfrontiert, trifft nicht zu (ON 29 S 4).Der Einwand (der Sache nach Ziffer 5 a,), das Erstgericht habe die in der Hauptverhandlung nur zum Einbruchsdiebstahl geständige Beschwerdeführerin mit ihrer Verantwortung vor der Polizei nicht konfrontiert, trifft nicht zu (ON 29 S 4).
Indem die Mängelrüge (Z 5) die Begründung der Feststellungen zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit bekämpft, aber nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß nimmt (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504), sondern einzelne Erwägungen im Rahmen der geschlossenen Argumentationskette der Tatrichter herausgreift und etwa das planvolle Vorgehen als undeutlich kritisiert, verfehlt sie die gesetzeskonforme Darstellung des Nichtigkeitsgrundes.Indem die Mängelrüge (Ziffer 5,) die Begründung der Feststellungen zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit bekämpft, aber nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß nimmt (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504), sondern einzelne Erwägungen im Rahmen der geschlossenen Argumentationskette der Tatrichter herausgreift und etwa das planvolle Vorgehen als undeutlich kritisiert, verfehlt sie die gesetzeskonforme Darstellung des Nichtigkeitsgrundes.
Der behaupteten Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben sich die Tatrichter auch mit der Verantwortung der Mitangeklagten auseinandergesetzt (US 6).Der behaupteten Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider haben sich die Tatrichter auch mit der Verantwortung der Mitangeklagten auseinandergesetzt (US 6).
Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) die Kritik der Mängelrüge wiederholt, gelingt es ihr nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) die Kritik der Mängelrüge wiederholt, gelingt es ihr nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) erschöpft sich in der Bestreitung der Urteilskonstatierungen zur Gewerbsmäßigkeit (US 5 f und US 7) und verfehlt solcherart den gerade darin gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) erschöpft sich in der Bestreitung der Urteilskonstatierungen zur Gewerbsmäßigkeit (US 5 f und US 7) und verfehlt solcherart den gerade darin gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
Der Rechtsmittelantrag, „die Hauptverhandlung zu vernichten“, ist nicht nachvollziehbar, weil kein Oberlandesgericht die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festgestellt hat (§ 281a StPO).Der Rechtsmittelantrag, „die Hauptverhandlung zu vernichten“, ist nicht nachvollziehbar, weil kein Oberlandesgericht die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festgestellt hat (Paragraph 281 a, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.