Rechtssatz für 1Ob44/92 10ObS35/99s Bs...

Gericht

OGH, AUSL EGMR

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0074770

Geschäftszahl

1Ob44/92; 10ObS35/99s; Bsw15523/89 (Bsw15527/89, Bsw15963/90, Bsw16713/90, Bsw16718/90, Bsw16841/90); Bsw22363/93; Bsw16566/90 (Bsw16898/90); Bsw35401/97; Bsw43563/08 (Bsw14308/08, Bsw18527/08, Bsw29134/08, Bsw25463/08, Bsw27561/08); Bsw49616/06; Bsw21539/07; Bsw21565/07 (Bsw21572/07, Bsw21575/07, Bsw21580/07)

Entscheidungsdatum

04.04.2013

Norm

MRK Art6 Abs1 II1a
MRK Art6 Abs1 II2

Rechtssatz

Artikel 6, MRK verlangt, daß über "zivilrechtliche" Ansprüche und Verpflichtungen (hier: Schadenersatz für Jagdschäden und Wildschäden) ein Tribunal selbst entscheidet. Die nur nachprüfende Kontrolle des VwGH genügt diesen Anforderungen nicht (Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung).

VfGH vom 16.12.1987, G 129/87, 205/87, 210/87, 232/87; Veröff: EUGRZ 1988,177

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 44/92
    Entscheidungstext OGH 29.01.1993 1 Ob 44/92
    Auch; nur: Art 6 MRK verlangt, daß über "zivilrechtliche" Ansprüche und Verpflichtungen ein Tribunal selbst entscheidet. Die nur nachprüfende Kontrolle des VwGH genügt diesen Anforderungen nicht. (T1)
    Beisatz: Das Eigentumsrecht des durch eine Legalservitut Belasteten ist ein "civil right" - im Sinne eines im materiellen Recht begründeten subjektiven Rechtsanspruches (oder einer solchen Rechtsverpflichtung). (T2)
    Veröff: SZ 66/12 = EvBl 1993/194 S 812
  • 10 ObS 35/99s
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 10 ObS 35/99s
    Auch; nur T1; Beisatz: Streitigkeiten über die Versicherungspflicht bzw über die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen an die gesetzliche Sozialversicherung gehören keineswegs zum sogenannten "Kernbereich", der sich im wesentlichen mit dem "traditionellen Zivilrecht" deckt. (T3)
  • Bsw 15523/89
    Entscheidungstext AUSL EGMR 23.10.1995 Bsw 15523/89
    Abweichend; Beisatz: Entscheidungen von Verwaltungsbehörden im Verwaltungsstrafverfahren, die den Anforderungen des Art 6 Abs 1 MRK nicht entsprechen, müssen der nachprüfenden Kontrolle durch ein gerichtliches Organ mit voller Jurisdiktionsgewalt unterworfen sein. Schmautzer ua gegen Österreich. (T4)
    Veröff: NL 1995,195
  • Bsw 22363/93
    Entscheidungstext AUSL EKMR 18.10.1995 Bsw 22363/93
    Abweichend; Beis wie T4 nur: Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, die über zivilrechtliche Ansprüche entscheiden und den Anforderungen des Art 6 Abs 1 MRK nicht entsprechen, müssen der nachprüfenden Kontrolle durch ein gerichtliches Organ mit voller Jurisdiktionsgewalt unterworfen sein. (T5)
    Beisatz: Bammer gegen Österreich. (T6)
    Veröff: NL 1995,215
  • Bsw 16566/90
    Entscheidungstext AUSL EGMR 18.02.1997 Bsw 16566/90
    Abweichend; Beis wie T5; Beisatz: Mauer gegen Österreich. (T7)
    Veröff: NL 1997,45
  • Bsw 35401/97
    Entscheidungstext AUSL EGMR 20.06.2000 Bsw 35401/97
    Abweichend; Beisatz: Mauer (Nr 2) gegen Österreich. (T8)
    Beisatz: Ausdrückliche Bezugnahme auf die Urteile Schmautzer ua gegen Österreich vom 23. 10. 1995 und Mauer (Nr 1) gegen Österreich vom 18. 2. 1997. (T9)
    Veröff: NL 2000,107
  • Bsw 43563/08
    Entscheidungstext AUSL EGMR 30.06.2009 Bsw 43563/08
    Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Nachprüfende Kontrolle von Entscheidungen schulischer Disziplinarräte über Schulverweis durch Verwaltungsgerichte. (T10)
    Veröff: NL 2009,199
  • Bsw 49616/06
    Entscheidungstext AUSL EGMR 10.12.2009 Bsw 49616/06
    Abweichend; nur T1; Beisatz: In Verfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz genügt die nachprüfende Kontrolle durch den VwGH. (Bem: Koottummel gegen Österreich) (T11)
    Veröff: NL 2009,359
  • Bsw 21539/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 17.04.2012 Bsw 21539/07
    Beis wie T5; Veröff: NL 2012,126
  • Bsw 21565/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 04.04.2013 Bsw 21565/07
    Auch; nur T1; Beisatz: In Verwaltungsstrafverfahren kann weder der VwGH noch der VfGH als Tribunal iSv Art 6 MRK angesehen werden, weil sie keine Spruchkörper mit voller Kognitionsbefugnis darstellen. (Julius Kloiber Schlachthof GmbH u.a. gg. Österreich) (T12)
    Veröff: NL 2013,117

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0074770

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2015

Dokumentnummer

JJR_19930129_OGH0002_0010OB00044_9200000_004

Rechtssatz für Bsw69162/01 Bsw21539/07...

Gericht

AUSL EGMR

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

RS0121406

Geschäftszahl

Bsw69162/01; Bsw21539/07; Bsw21565/07 (Bsw21572/07, Bsw21575/07, Bsw21580/07)

Entscheidungsdatum

04.04.2013

Norm

MRK Art6 Abs1 II2

Rechtssatz

Im Verwaltungsstrafverfahren genügt der österreichische VwGH den Anforderungen eines Tribunals iSd Artikel 6, MRK nicht. Der Spruchsenat des Finanzamts und der Berufungssenat der Finanzlandesdirektion erfüllen jedoch die Voraussetzungen.

Entscheidungstexte

  • Bsw 69162/01
    Entscheidungstext AUSL EGMR 07.07.2005 Bsw 69162/01
    Bem: Geyer gegen Österreich (T1)
    Veröff: NL 2005,191
  • Bsw 21539/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 17.04.2012 Bsw 21539/07
    nur: Im Verwaltungsstrafverfahren genügt der österreichische VwGH den Anforderungen eines Tribunals iSd Art 6 MRK nicht. (T2)
    Veröff: NL 2012,126
  • Bsw 21565/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 04.04.2013 Bsw 21565/07
    nur T2; Veröff: NL 2013,117

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:2005:RS0121406

Im RIS seit

06.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2015

Dokumentnummer

JJR_20050707_AUSL000_000BSW69162_0100000_001

Rechtssatz für Bsw21539/07 Bsw21565/07...

Gericht

AUSL EGMR

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

RS0129605

Geschäftszahl

Bsw21539/07; Bsw21565/07 (Bsw21572/07, Bsw21575/07, Bsw21580/07)

Entscheidungsdatum

04.04.2013

Norm

MRK Art6 II1b

Rechtssatz

Artikel 6, MRK ist in seiner strafrechtlichen Komponente auf Verfahren anwendbar, in denen es um die Auferlegung von Steuerzuschlägen geht.

Entscheidungstexte

  • Bsw 21539/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 17.04.2012 Bsw 21539/07
    Bem: Steininger gg. Österreich (T1)
    Veröff: NL 2012,126
  • Bsw 21565/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 04.04.2013 Bsw 21565/07
    Beisatz: Dies gilt auch für Verfahren über Zuschläge wegen nicht bezahlter Marketingbeiträge an die AMA. (Julius Kloiber Schlachthof GmbH u.a. gg. Österreich) (T2)
    Veröff: NL 2013,117

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL002:2012:RS0129605

Im RIS seit

25.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2015

Dokumentnummer

JJR_20120417_AUSL002_000BSW21539_0700000_001

Entscheidungstext Bsw21565/07 (Bsw21572/07, ...

Gericht

AUSL EGMR

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Fundstelle

Newsletter Menschenrechte NL 2013,117

Geschäftszahl

Bsw21565/07 (Bsw21572/07, Bsw21575/07, Bsw21580/07)

Entscheidungsdatum

04.04.2013

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer römisch eins, Beschwerdesache Julius Kloiber Schlachthof GmbH u.a. gg. Österreich, Urteil vom 4.4.2013, Bsw. 21565/07.

Spruch

Artikel 6, Absatz eins, EMRK, Artikel eins, 1.Prot. EMRK - Zuschläge für nicht bezahlte Agrarmarketingbeiträge.

Verbindung der Beschwerden (einstimmig).

Zulässigkeit der Beschwerde wegen behaupteter fehlender Entscheidung durch ein Tribunal und behaupteten Fehlens einer Verhandlung (einstimmig).

Unzulässigkeit der Beschwerde im Übrigen (einstimmig).

Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK mangels Entscheidung durch ein Tribunal (einstimmig).

Keine Notwendigkeit, die Beschwerde unter Artikel 6, Absatz eins, EMRK auch wegen Fehlens einer Verhandlung zu untersuchen (einstimmig).

Entschädigung nach Artikel 41, EMRK: € 3.679,44 an die ErstBf., € 3.402,32 an die ZweitBf., € 3.263,76 an die DrittBf., € 5.504,20 an die ViertBf. für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Die vier bf. Unternehmen Julius Kloiber Schlachthof GmbH (die »ErstBf.«), Firma Pöll Günter ( die »ZweitBf.«), Pöll-Fleisch GmbH (die »DrittBf.«) und Schweinespezialbetrieb Innviertel GmbH (die »ViertBf.«) führen die Schlachtung von Vieh und Schweinen durch. Dadurch sind sie nach dem Agrarmarktgesetz verpflichtet, Agrarmarketingbeiträge an die Agrarmarkt Austria (»AMA«) zu zahlen.

Die AMA erließ 2006 Zahlungsbescheide gegen die Bf. Die ErstBf. wurde zur Zahlung von ausstehenden Beiträgen für die Jahre 2003 und 2004 in Höhe von € 56.573,62 verpflichtet. Zusätzlich wurde ihr ein Zuschlag von 10 % des nicht bezahlten Beitrags auferlegt. Die ZweitBf. bzw. die DrittBf. hatten € 12.556,43 bzw. € 5.936,01 an ausstehenden Beiträgen zu bezahlen, plus ebenfalls je einen Zuschlag in Höhe von 10 %. Die ViertBf. hatte ausstehende Beiträge in Höhe von € 96.050,48 und einen Zuschlag von 60 % dieses Beitrags zu leisten.

Die Bf. legten gegen die Bescheide Berufung ein, da das obige System gegen EU-Bestimmungen verstoßen würde und verlangten in den Berufungsverfahren nach einer mündlichen Verhandlung. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wies die Berufungen am 17.7.2006 ohne Anhörung ab.

Gegen die Entscheidung des Bundesministers brachten die Bf. Beschwerden beim VfGH und VwGH ein. Vor dem VfGH rügten sie, dass die auferlegten Zuschläge ihr Recht auf Eigentum verletzt hätten. Beim VwGH beschwerten sie sich unter anderem darüber, dass es bis dato zu keiner öffentlichen Verhandlung gekommen sei und kein Gericht im Sinne des Artikel 6, EMRK über den erhobenen strafrechtlichen Vorwurf entschieden hätte. Die Bf. baten den VwGH um eine öffentliche Verhandlung.

Der VfGH lehnte es mangels Erfolgsaussichten ab, die Beschwerden zu behandeln. Der VwGH wies die Beschwerden mit Verweis auf eine frühere Entscheidung am 30.1.2007 ab.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Die Bf. rügen eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), da in den Verfahren wegen der ihnen auferlegten Zuschläge kein »Gericht«  im Sinne dieser Bestimmung entschieden habe und keine mündliche Verhandlung erfolgt sei. Sie beschweren sich weiters nach Artikel eins, 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) darüber, dass die Zuschläge nicht verhältnismäßig zum verfolgten Ziel gewesen seien.

Der GH beschließt, die Beschwerden zu verbinden (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Artikel 6, EMRK, wegen keiner Entscheidung durch ein Tribunal

Die Regierung brachte den Einwand, dass Artikel 6, EMRK auf die vorliegenden Verfahren gar nicht anzuwenden war, da es hier weder um die Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen noch um ein strafrechtliches Verfahren gegangen sei. Die Auferlegung eines Zuschlages wie hier in Frage stehend sei gewöhnliches Verwaltungsrecht.

Der GH beobachtet, dass die Bf. von der AMA zur Zahlung von Zuschlägen verpflichtet wurden, da sie es verabsäumt hatten, Marktbeiträge zu zahlen. Dabei handelt es sich um steuerähnliche Abgaben.

Im Fall Steininger/A hat der GH mit Verweis auf den Fall Jussila/FIN festgestellt, dass Artikel 6, EMRK unter seinem strafrechtlichen Aspekt auf Verfahren anzuwenden war, welche die Auferlegung von Zuschlägen für Abgaben wie die von der AMA erhobenen Beiträge betreffen. Der GH sieht keinen Grund, warum er in den vorliegenden Fällen zu einem anderen Schluss kommen sollte. Artikel 6, EMRK ist daher unter seinem strafrechtlichen Aspekt anzuwenden. Die Einrede der Regierung ist zurückzuweisen.

Die Regierung verwies weiters darauf, dass die Bf. den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft hätten, da sie während der nationalen Verfahren nicht darauf hingewiesen hätten, dass in diesen kein Gericht im Sinne des Artikel 6, EMRK entschieden habe.

Die Bf. brachten in ihren Beschwerden vor dem VwGH vor, dass die strafrechtlichen Anklagen gegen sie nicht von einem unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht entschieden worden seien und stützten sich diesbezüglich auf Artikel 6, EMRK. Auch diese Einrede der Regierung ist daher zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig und muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

Im vorliegenden Fall verpflichtete die AMA die Bf., Zuschläge zu bezahlen, und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entschied über ihre Berufung gegen die Zahlungsbescheide. Beides sind keine »Tribunale« im Sinne des Artikel 6, EMRK.

Im Fall Steininger/A befand der GH überdies, dass weder der VwGH noch der VfGH als »Gerichte« im Sinne des Artikel 6, EMRK anzusehen seien. Zum VfGH stellte er fest, dass dieser für die Zwecke des gegenständlichen – strafrechtlichen – Verfahrens keinen »Spruchkörper mit voller Kognitionsbefugnis« darstelle, auch wenn er bereits in zivilrechtlichen Verfahren als solcher angesehen worden sei. Hinsichtlich des VwGH kam der GH zum Schluss, dass dieser bezüglich strafrechtlicher Verfahren aufgrund seiner bloß nachprüfenden Kontrolle ebenfalls kein »Tribunal« im Sinne von Artikel 6, EMRK sei.

Diese Feststellungen finden in Anbetracht der Ähnlichkeiten des vorliegenden Falls auch in diesem Anwendung. Die Bf. hatten daher in den gegenständlichen Verfahren keinen Zugang zu einem »Tribunal« im Sinne des Artikel 6, EMRK. Verletzung von Artikel 6, EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Artikel 6, EMRK hinsichtlich des Fehlens einer Verhandlung

Diese Beschwerde steht mit der oben untersuchten in Zusammenhang und muss daher gleichfalls für zulässig erklärt werden (einstimmig).

Angesichts der obigen Ausführungen, wonach die Verfahren wegen der Zuschläge nicht vor einem Gericht im Sinne des Artikel 6, EMRK geführt wurden, erachtet es der GH nicht für notwendig zu untersuchen, ob auch eine Verletzung von Artikel 6, EMRK vorlag, weil es an einer öffentlichen Verhandlung fehlte, da nur eine Verhandlung vor einem Körper, der als »Tribunal« im Sinne des Artikel 6, EMRK anzusehen ist, sinnvoll gewesen wäre (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Artikel eins, 1. Prot. EMRK und den übrigen Beschwerden

Der GH wiederholt, dass hinsichtlich des Rechts der Staaten, Gesetze anzunehmen, von denen sie glauben, dass sie notwendig sind, um im Sinne von Artikel eins, 1. Prot. EMRK »die Zahlung von Steuern sicherzustellen«, dem Gesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum gewährt werden muss.

Im vorliegenden Fall hatten die Erst-, Zweit- und DrittBf. jeweils Zuschläge in der Höhe von 10 % der ausstehenden Beiträge zu bezahlen, die ViertBf. 60 %. Unter Berücksichtigung des weiten Ermessensspielraums der Staaten und der auf dem Spiel stehenden Beträge kann der GH nicht zum Schluss kommen, dass diese Beträge eine individuelle und exzessive Last für die Bf. darstellten. Die Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und muss als unzulässig zurückgewiesen werden (einstimmig).

Für die weiteren Rügen der Bf. nach Artikel 6, Absatz 3, Litera a,, Artikel 7,, Artikel 13, EMRK und Artikel 14, EMRK in Verbindung mit Artikel eins, 1. Prot. EMRK gibt es keinen Anschein einer Verletzung eines Konventionsrechts. Dieser Teil der Beschwerde ist daher ebenso offensichtlich unbegründet und muss als unzulässig zurückgewiesen werden (einstimmig).

Entschädigung nach Artikel 41, EMRK

€ 3.679,44 an die ErstBf., € 3.402,32 an die ZweitBf., € 3.263,76 an die DrittBf. und € 5.504,20 an die ViertBf. für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Anmerkung

In der Zulässigkeitsentscheidung Tauernfleisch Vertriebs GmbH u.a. gg. Österreich und 21 weiteren Beschwerden vom 12.3.2013 erklärte der GH ähnlich gelagerte Beschwerden hingegen auch hinsichtlich Artikel 6, EMRK für unzulässig, weil die Bf. den innerstaatlichen Instanzenzug nicht erschöpft hatten.

Vom GH zitierte Judikatur:

Jussila/FIN v. 23.11.2006 (GK) = NL 2006, 303

Steininger/A v. 17.4.2012 = NL 2012, 126

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 4.4.2013, Bsw. 21565/07 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2013, 117) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/13_2/Kloiber.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Textnummer

EGM01255

Im RIS seit

06.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2013

Dokumentnummer

JJT_20130404_AUSL000_000BSW21565_0700000_000