Rechtsausführungen:
Die Bf. rügen eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), da in den Verfahren wegen der ihnen auferlegten Zuschläge kein »Gericht« im Sinne dieser Bestimmung entschieden habe und keine mündliche Verhandlung erfolgt sei. Sie beschweren sich weiters nach Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) darüber, dass die Zuschläge nicht verhältnismäßig zum verfolgten Ziel gewesen seien.Die Bf. rügen eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), da in den Verfahren wegen der ihnen auferlegten Zuschläge kein »Gericht« im Sinne dieser Bestimmung entschieden habe und keine mündliche Verhandlung erfolgt sei. Sie beschweren sich weiters nach Artikel eins, 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) darüber, dass die Zuschläge nicht verhältnismäßig zum verfolgten Ziel gewesen seien.
Der GH beschließt, die Beschwerden zu verbinden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK
wegen keiner Entscheidung durch ein TribunalZur behaupteten Verletzung von Artikel 6, EMRK, wegen keiner Entscheidung durch ein Tribunal
Die Regierung brachte den Einwand, dass Art. 6 EMRK auf die vorliegenden Verfahren gar nicht anzuwenden war, da es hier weder um die Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen noch um ein strafrechtliches Verfahren gegangen sei. Die Auferlegung eines Zuschlages wie hier in Frage stehend sei gewöhnliches Verwaltungsrecht.Die Regierung brachte den Einwand, dass Artikel 6, EMRK auf die vorliegenden Verfahren gar nicht anzuwenden war, da es hier weder um die Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen noch um ein strafrechtliches Verfahren gegangen sei. Die Auferlegung eines Zuschlages wie hier in Frage stehend sei gewöhnliches Verwaltungsrecht.
Der GH beobachtet, dass die Bf. von der AMA zur Zahlung von Zuschlägen verpflichtet wurden, da sie es verabsäumt hatten, Marktbeiträge zu zahlen. Dabei handelt es sich um steuerähnliche Abgaben.
Im Fall Steininger/A hat der GH mit Verweis auf den Fall Jussila/FIN festgestellt, dass Art. 6 EMRK unter seinem strafrechtlichen Aspekt auf Verfahren anzuwenden war, welche die Auferlegung von Zuschlägen für Abgaben wie die von der AMA erhobenen Beiträge betreffen. Der GH sieht keinen Grund, warum er in den vorliegenden Fällen zu einem anderen Schluss kommen sollte. Art. 6 EMRK ist daher unter seinem strafrechtlichen Aspekt anzuwenden. Die Einrede der Regierung ist zurückzuweisen.Im Fall Steininger/A hat der GH mit Verweis auf den Fall Jussila/FIN festgestellt, dass Artikel 6, EMRK unter seinem strafrechtlichen Aspekt auf Verfahren anzuwenden war, welche die Auferlegung von Zuschlägen für Abgaben wie die von der AMA erhobenen Beiträge betreffen. Der GH sieht keinen Grund, warum er in den vorliegenden Fällen zu einem anderen Schluss kommen sollte. Artikel 6, EMRK ist daher unter seinem strafrechtlichen Aspekt anzuwenden. Die Einrede der Regierung ist zurückzuweisen.
Die Regierung verwies weiters darauf, dass die Bf. den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft hätten, da sie während der nationalen Verfahren nicht darauf hingewiesen hätten, dass in diesen kein Gericht im Sinne des Art. 6 EMRK entschieden habe.Die Regierung verwies weiters darauf, dass die Bf. den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft hätten, da sie während der nationalen Verfahren nicht darauf hingewiesen hätten, dass in diesen kein Gericht im Sinne des Artikel 6, EMRK entschieden habe.
Die Bf. brachten in ihren Beschwerden vor dem VwGH vor, dass die strafrechtlichen Anklagen gegen sie nicht von einem unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht entschieden worden seien und stützten sich diesbezüglich auf Art. 6 EMRK. Auch diese Einrede der Regierung ist daher zurückzuweisen.Die Bf. brachten in ihren Beschwerden vor dem VwGH vor, dass die strafrechtlichen Anklagen gegen sie nicht von einem unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht entschieden worden seien und stützten sich diesbezüglich auf Artikel 6, EMRK. Auch diese Einrede der Regierung ist daher zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig und muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Im vorliegenden Fall verpflichtete die AMA die Bf., Zuschläge zu bezahlen, und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entschied über ihre Berufung gegen die Zahlungsbescheide. Beides sind keine »Tribunale« im Sinne des Art. 6 EMRK.Im vorliegenden Fall verpflichtete die AMA die Bf., Zuschläge zu bezahlen, und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entschied über ihre Berufung gegen die Zahlungsbescheide. Beides sind keine »Tribunale« im Sinne des Artikel 6, EMRK.
Im Fall Steininger/A befand der GH überdies, dass weder der VwGH noch der VfGH als »Gerichte« im Sinne des Art. 6 EMRK anzusehen seien. Zum VfGH stellte er fest, dass dieser für die Zwecke des gegenständlichen – strafrechtlichen – Verfahrens keinen »Spruchkörper mit voller Kognitionsbefugnis« darstelle, auch wenn er bereits in zivilrechtlichen Verfahren als solcher angesehen worden sei. Hinsichtlich des VwGH kam der GH zum Schluss, dass dieser bezüglich strafrechtlicher Verfahren aufgrund seiner bloß nachprüfenden Kontrolle ebenfalls kein »Tribunal« im Sinne von Art. 6 EMRK sei.Im Fall Steininger/A befand der GH überdies, dass weder der VwGH noch der VfGH als »Gerichte« im Sinne des Artikel 6, EMRK anzusehen seien. Zum VfGH stellte er fest, dass dieser für die Zwecke des gegenständlichen – strafrechtlichen – Verfahrens keinen »Spruchkörper mit voller Kognitionsbefugnis« darstelle, auch wenn er bereits in zivilrechtlichen Verfahren als solcher angesehen worden sei. Hinsichtlich des VwGH kam der GH zum Schluss, dass dieser bezüglich strafrechtlicher Verfahren aufgrund seiner bloß nachprüfenden Kontrolle ebenfalls kein »Tribunal« im Sinne von Artikel 6, EMRK sei.
Diese Feststellungen finden in Anbetracht der Ähnlichkeiten des vorliegenden Falls auch in diesem Anwendung. Die Bf. hatten daher in den gegenständlichen Verfahren keinen Zugang zu einem »Tribunal« im Sinne des Art. 6 EMRK. Verletzung von Art. 6 EMRK (einstimmig).Diese Feststellungen finden in Anbetracht der Ähnlichkeiten des vorliegenden Falls auch in diesem Anwendung. Die Bf. hatten daher in den gegenständlichen Verfahren keinen Zugang zu einem »Tribunal« im Sinne des Artikel 6, EMRK. Verletzung von Artikel 6, EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK hinsichtlich des Fehlens einer VerhandlungZur behaupteten Verletzung von Artikel 6, EMRK hinsichtlich des Fehlens einer Verhandlung
Diese Beschwerde steht mit der oben untersuchten in Zusammenhang und muss daher gleichfalls für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Angesichts der obigen Ausführungen, wonach die Verfahren wegen der Zuschläge nicht vor einem Gericht im Sinne des Art. 6 EMRK geführt wurden, erachtet es der GH nicht für notwendig zu untersuchen, ob auch eine Verletzung von Art. 6 EMRK vorlag, weil es an einer öffentlichen Verhandlung fehlte, da nur eine Verhandlung vor einem Körper, der als »Tribunal« im Sinne des Art. 6 EMRK anzusehen ist, sinnvoll gewesen wäre (einstimmig).Angesichts der obigen Ausführungen, wonach die Verfahren wegen der Zuschläge nicht vor einem Gericht im Sinne des Artikel 6, EMRK geführt wurden, erachtet es der GH nicht für notwendig zu untersuchen, ob auch eine Verletzung von Artikel 6, EMRK vorlag, weil es an einer öffentlichen Verhandlung fehlte, da nur eine Verhandlung vor einem Körper, der als »Tribunal« im Sinne des Artikel 6, EMRK anzusehen ist, sinnvoll gewesen wäre (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK und den übrigen BeschwerdenZur behaupteten Verletzung von Artikel eins, 1. Prot. EMRK und den übrigen Beschwerden
Der GH wiederholt, dass hinsichtlich des Rechts der Staaten, Gesetze anzunehmen, von denen sie glauben, dass sie notwendig sind, um im Sinne von Art. 1 1. Prot. EMRK »die Zahlung von Steuern sicherzustellen«, dem Gesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum gewährt werden muss.Der GH wiederholt, dass hinsichtlich des Rechts der Staaten, Gesetze anzunehmen, von denen sie glauben, dass sie notwendig sind, um im Sinne von Artikel eins, 1. Prot. EMRK »die Zahlung von Steuern sicherzustellen«, dem Gesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum gewährt werden muss.
Im vorliegenden Fall hatten die Erst-, Zweit- und DrittBf. jeweils Zuschläge in der Höhe von 10 % der ausstehenden Beiträge zu bezahlen, die ViertBf. 60 %. Unter Berücksichtigung des weiten Ermessensspielraums der Staaten und der auf dem Spiel stehenden Beträge kann der GH nicht zum Schluss kommen, dass diese Beträge eine individuelle und exzessive Last für die Bf. darstellten. Die Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und muss als unzulässig zurückgewiesen werden (einstimmig).
Für die weiteren Rügen der Bf. nach Art. 6 Abs. 3 lit. a, Art. 7, Art. 13 EMRK und Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK gibt es keinen Anschein einer Verletzung eines Konventionsrechts. Dieser Teil der Beschwerde ist daher ebenso offensichtlich unbegründet und muss als unzulässig zurückgewiesen werden (einstimmig).Für die weiteren Rügen der Bf. nach Artikel 6, Absatz 3, Litera a,, Artikel 7,, Artikel 13, EMRK und Artikel 14, EMRK in Verbindung mit Artikel eins, 1. Prot. EMRK gibt es keinen Anschein einer Verletzung eines Konventionsrechts. Dieser Teil der Beschwerde ist daher ebenso offensichtlich unbegründet und muss als unzulässig zurückgewiesen werden (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRKEntschädigung nach Artikel 41, EMRK
€ 3.679,44 an die ErstBf., € 3.402,32 an die ZweitBf., € 3.263,76 an die DrittBf. und € 5.504,20 an die ViertBf. für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Anmerkung
In der Zulässigkeitsentscheidung Tauernfleisch Vertriebs GmbH u.a. gg. Österreich und 21 weiteren Beschwerden vom 12.3.2013 erklärte der GH ähnlich gelagerte Beschwerden hingegen auch hinsichtlich Art. 6 EMRK für unzulässig, weil die Bf. den innerstaatlichen Instanzenzug nicht erschöpft hatten.In der Zulässigkeitsentscheidung Tauernfleisch Vertriebs GmbH u.a. gg. Österreich und 21 weiteren Beschwerden vom 12.3.2013 erklärte der GH ähnlich gelagerte Beschwerden hingegen auch hinsichtlich Artikel 6, EMRK für unzulässig, weil die Bf. den innerstaatlichen Instanzenzug nicht erschöpft hatten.
Vom GH zitierte Judikatur:
Jussila/FIN v. 23.11.2006 (GK) = NL 2006, 303
Steininger/A v. 17.4.2012 = NL 2012, 126
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 4.4.2013, Bsw. 21565/07 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2013, 117) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/13_2/Kloiber.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.