Mit den in § 14 Abs 1 Z 1 DO 1994 der Gemeinde Wien genannten Beschäftigungszeiten vergleichbare im EU-Ausland zurückgelegte Beschäftigungszeiten sind zeitlich unbegrenzt und zur Gänze anzurechnen, und zwar auch dann, wenn sie sich auf nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung erbrachte Tätigkeiten bezogen. Beschäftigungszeiten in Staaten des ehemaligen „Ostblocks", denen Dienstverhältnisse zum Staat in von diesem betriebenen Einrichtungen zu Grunde lagen, sind daher uneingeschränkt anzurechnen.Mit den in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, DO 1994 der Gemeinde Wien genannten Beschäftigungszeiten vergleichbare im EU-Ausland zurückgelegte Beschäftigungszeiten sind zeitlich unbegrenzt und zur Gänze anzurechnen, und zwar auch dann, wenn sie sich auf nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung erbrachte Tätigkeiten bezogen. Beschäftigungszeiten in Staaten des ehemaligen „Ostblocks", denen Dienstverhältnisse zum Staat in von diesem betriebenen Einrichtungen zu Grunde lagen, sind daher uneingeschränkt anzurechnen.