Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0111544
Geschäftszahl
1Ob15/99h; 1Ob106/06d; 1Ob147/07k; 1Ob48/10f
Entscheidungsdatum
10.08.2010
Rechtssatz
Im gerichtlichen Verfahren ist der ex lege von der Finanzprokuratur vertretene Bund Antragsgegner, weil die Bezirksverwaltungsbehörden in Vollziehung des WRG in mittelbarer Bundesverwaltung tätig werden.
Entscheidungstexte
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1 Ob 15/99h
Entscheidungstext
OGH
23.02.1999
1 Ob 15/99h
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1 Ob 106/06d
Entscheidungstext
OGH
11.07.2006
1 Ob 106/06d
Gegenteilig; Beisatz: Diese Aussage ist aber infolge der Andersartigkeit des Kontaminationsschäden betreffenden Kostenersatzverfahrens gemäß § 31 Abs 4 WRG (vergleiche 1 Ob 15/99h, 1 Ob 41/92) auf den hier vorliegenden Fall eines Entschädigungsverfahrens infolge Bestimmung eines Wasserschutzgebiets (gemäß § 34 Abs 4 WRG) nicht übertragbar. (T1)
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1 Ob 147/07k
Entscheidungstext
OGH
14.08.2007
1 Ob 147/07k
Gegenteilig; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Fall eines Entschädigungsanspruchs eines Grundeigentümers auf Grund dessen Verpflichtung, wegen der Durchführung eines Hochwasserschutzprojektes im Hochwasserfall vorübergehend veränderte Abfluss- und Einstauverhältnisse zu dulden. (T2)
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1 Ob 48/10f
Entscheidungstext
OGH
10.08.2010
1 Ob 48/10f
Gegenteilig; Beisatz: Dies gilt bei Kosten der Entsorgungs- und Sanierungsmaßnahmen aufgrund von Grundwasserverunreinigungen gemäß § 31 WRG aber auch dann, wenn die Wasserrechtsbehörde nicht selbst Kostenersatz verlangt, sondern dem Verpflichteten stattdessen aufträgt, sie durch Zahlung an einen Dritten, der mit Maßnahmen gemäß § 31 Abs 3 WRG beauftragt wurde, von ihrer Verbindlichkeit zu befreien. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111544
Im RIS seit
25.03.1999
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2014
Dokumentnummer
JJR_19990223_OGH0002_0010OB00015_99H0000_002