§ 9 Abs 2 StVO verfolgt den Zweck, Fußgängern das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn auf einem Schutzweg zu ermöglichen.Paragraph 9, Absatz 2, StVO verfolgt den Zweck, Fußgängern das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn auf einem Schutzweg zu ermöglichen.
VwGH vom 09.05.1963, Zl 1908/62; Veröff: ZVR 1963/297 S 295