Begründung:
Der erkennende Senat hat mit der das Verfahren beendenden Entscheidung vom 29. 3. 2001, 8 ObA 207/00z, dem Revisionsrekurs der beklagten Partei Folge gegeben und die erstinstanzliche Entscheidung mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass sie als Beschluss zu bezeichnen ist, und der beklagten Partei die Kosten ihres Rekurses und des Revisionsrekursverfahrens zugesprochen. In der erstgerichtlichen Entscheidung, die der erkennende Senat wiederhergestellt hat, wurde die Klage wegen mangelnder Partei- und Prozessfähigkeit zurückgewiesen und das aufgrund der Klage eingeleitete Verfahren für nichtig erklärt.
Die beklagte Partei beantragt nunmehr die Kostenentscheidungen dahingehend zu berichtigen, dass anstelle der klagenden Partei jeweils Fritz W***** und Gerhard P***** als Repräsentanten der klagenden Partei zur ungeteilten Hand zum Kostenersatz verpflichtet werden. Sie meint, sie habe auf die Nichtexistenz der klagenden Partei wiederholt hingewiesen und die ihr durch das Verfahren entstandenen Kosten erkennbar nicht gegen das nicht parteifähige Gebilde, sondern gegen jene Repräsentanten geltend gemacht, die das Verfahren initiiert und fortgeführt hätten. In diesem Sinn müsse auch die Entscheidung des erkennenden Senates verstanden werden. Es könne ihm nicht unterstellt werden, dass er der beklagten Partei zwar die Verfahrenskosten zugesprochen, zu deren Ersatz aber ein Gebilde verpflichtet habe, das als nicht partei- und prozessfähig qualifiziert wurde. Der Oberste Gerichtshof habe bereits in Entscheidungen auch Dritte (einen nichtalleinvertretungsbefugten Gesellschafter bzw einen Gemeinschuldner), die das nichtige Verfahren veranlasst hätten, als Partei iSd § 51 Abs 1 ZPO angesehen und ihnen die Verfahrenskosten auferlegt.Die beklagte Partei beantragt nunmehr die Kostenentscheidungen dahingehend zu berichtigen, dass anstelle der klagenden Partei jeweils Fritz W***** und Gerhard P***** als Repräsentanten der klagenden Partei zur ungeteilten Hand zum Kostenersatz verpflichtet werden. Sie meint, sie habe auf die Nichtexistenz der klagenden Partei wiederholt hingewiesen und die ihr durch das Verfahren entstandenen Kosten erkennbar nicht gegen das nicht parteifähige Gebilde, sondern gegen jene Repräsentanten geltend gemacht, die das Verfahren initiiert und fortgeführt hätten. In diesem Sinn müsse auch die Entscheidung des erkennenden Senates verstanden werden. Es könne ihm nicht unterstellt werden, dass er der beklagten Partei zwar die Verfahrenskosten zugesprochen, zu deren Ersatz aber ein Gebilde verpflichtet habe, das als nicht partei- und prozessfähig qualifiziert wurde. Der Oberste Gerichtshof habe bereits in Entscheidungen auch Dritte (einen nichtalleinvertretungsbefugten Gesellschafter bzw einen Gemeinschuldner), die das nichtige Verfahren veranlasst hätten, als Partei iSd Paragraph 51, Absatz eins, ZPO angesehen und ihnen die Verfahrenskosten auferlegt.