1) Der Antrag der klagenden Partei, das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 23. November 1999, 4 Ob 284/99i, in seiner Kostenentscheidung betreffend die beklagten Parteien zu 5. und 6. zu berichtigen, wird abgewiesen.
2) Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 23. November 1999, 4 Ob 284/99i, wird in seinem Spruch und zum Teil in seiner Begründung dahin berichtigt, dass
a) der Spruch - der im Übrigen unverändert bleibt - in seinem die Zahlungsverpflichtungen betreffenden Teil nunmehr zu lauten hat:
"Die beklagten Parteien sind insgesamt schuldig, der klagenden Partei 300.000 S samt 4% Zinsen seit 20. 10. 1994 zu zahlen, wobei jeweils zwischen den beklagten Parteien zu 1. bis 4. einerseits und zu 5. bis 6. andererseits eine Solidarverpflichtung besteht, und zwar wie folgt:
Die beklagten Parteien zu 1. bis 4. sind schuldig, der klagenden Partei je 75.000 S samt 4% Zinsen seit 20. 10. 1994 binnen 14 Tagen zu zahlen;
die fünftbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 240.000 S samt 4% Zinsen seit 20. 10. 1994 binnen 14 Tagen zu zahlen;
die sechstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 60.000 S samt 4% Zinsen seit 20. 10. 1994 binnen 14 Tagen zu zahlen.
Das Mehrbegehren, alle Beklagten zur Zahlung des gesamten Betrages zur ungeteilten Hand zu verurteilen, wird abgewiesen."
b) es in der Begründung auf Seite 21, zweiter Absatz, letzter Satz, zu lauten hat:
"Die Klägerin kann daher von den Gesellschaftern je 75.000 S, von der Fünftbeklagten 240.000 S und vom Sechstbeklagten 60.000 S, insgesamt aber nicht mehr als 300.000 S verlangen, wobei die Gründungsgesellschafter nur im Rahmen des § 78 Abs 2 GmbHG solidarisch mit ihren Rechtsnachfolgern haften."Die Klägerin kann daher von den Gesellschaftern je 75.000 S, von der Fünftbeklagten 240.000 S und vom Sechstbeklagten 60.000 S, insgesamt aber nicht mehr als 300.000 S verlangen, wobei die Gründungsgesellschafter nur im Rahmen des Paragraph 78, Absatz 2, GmbHG solidarisch mit ihren Rechtsnachfolgern haften.