Absonderungs- und Aussonderungsrechte werden gemäß § 11 Abs 1 KO durch die Eröffnung des Konkurses nicht berührt. Sie sind im Konkurs nicht anzumelden. Streitigkeiten über den Bestand solcher Rechte sind außerhalb des Konkursverfahrens in dem dazu vorgesehenen Rechtsweg auszutragen (SZ 21/101; SZ 36/70; SZ 64/185). Der erkennende Senat hat jüngst in 8 Ob 29/98t unter Hinweis auf die Entscheidung EvBl 1964/35 ausgesprochen, daß Aussonderungsberechtigten, solange nicht anerkannte Aussonderungsansprüche nicht im Prozeßweg rechtskräftig festgestellt sind, ebensowenig wie Konkursgläubigern ein Rekursrecht zukommt. Daran ist auch für die - wie dargestellt - hinsichtich des Konkursteilnahmeanspruchs gleich zu beurteilende Stellung des Absonderungsberechtigten festzuhalten.Absonderungs- und Aussonderungsrechte werden gemäß Paragraph 11, Absatz eins, KO durch die Eröffnung des Konkurses nicht berührt. Sie sind im Konkurs nicht anzumelden. Streitigkeiten über den Bestand solcher Rechte sind außerhalb des Konkursverfahrens in dem dazu vorgesehenen Rechtsweg auszutragen (SZ 21/101; SZ 36/70; SZ 64/185). Der erkennende Senat hat jüngst in 8 Ob 29/98t unter Hinweis auf die Entscheidung EvBl 1964/35 ausgesprochen, daß Aussonderungsberechtigten, solange nicht anerkannte Aussonderungsansprüche nicht im Prozeßweg rechtskräftig festgestellt sind, ebensowenig wie Konkursgläubigern ein Rekursrecht zukommt. Daran ist auch für die - wie dargestellt - hinsichtich des Konkursteilnahmeanspruchs gleich zu beurteilende Stellung des Absonderungsberechtigten festzuhalten.
Die Zurückweisung des Rekurses durch das Gericht zweiter Instanz erfolgte daher im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.