Rechtssatz für 4Ob48/80 4Ob75/81 4Ob15...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054888

Geschäftszahl

4Ob48/80; 4Ob75/81; 4Ob157/83; 9ObA409/97f; 9ObA151/98s

Entscheidungsdatum

08.07.1998

Norm

DO.A §37
DO.A Anl4

Rechtssatz

Einstufung als "Anwendungsprogrammierer" (Gehaltsgruppe D, Dienstklasse römisch vier) oder als "Analytiker" (Gehaltsgruppe E, Dienstklasse römisch zwei): Zur Einstufung als Analytiker ist die eigenverantwortliche Erstellung von "Organisationsanalysen oder Systemanalysen" für mehrere Organisationseinheiten nötig. Hiezu genügt nicht, daß der Angestellte den konkreten Ablauf der ihm übertragenen Arbeiten selbst bestimmen könnte, also selbständig und ohne unmittelbare Kontrolle durch seinen Vorgesetzten gearbeitet hat; entscheidend ist vielmehr, ob die Verantwortung für das Ergebnis der betreffenden Tätigkeit von diesem Angestellten selbst oder aber vom Leiter der Organisationseinheit getragen wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 48/80
    Entscheidungstext OGH 17.02.1981 4 Ob 48/80
  • 4 Ob 75/81
    Entscheidungstext OGH 15.09.1981 4 Ob 75/81
    nur: Entscheidend ist vielmehr, ob die Verantwortung für das Ergebnis der betreffenden Tätigkeit von diesem Angestellten selbst oder aber vom Leiter der Organisationseinheit getragen wird. (T1)
  • 4 Ob 157/83
    Entscheidungstext OGH 15.01.1985 4 Ob 157/83
    nur T1
  • 9 ObA 409/97f
    Entscheidungstext OGH 15.04.1998 9 ObA 409/97f
    Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Gehaltsgruppe D II. (T2)
  • 9 ObA 151/98s
    Entscheidungstext OGH 08.07.1998 9 ObA 151/98s
    nur: Hiezu genügt nicht, daß der Angestellte den konkreten Ablauf der ihm übertragenen Arbeiten selbst bestimmen könnte, also selbständig und ohne unmittelbare Kontrolle durch seinen Vorgesetzten gearbeitet hat; entscheidend ist vielmehr, ob die Verantwortung für das Ergebnis der betreffenden Tätigkeit von diesem Angestellten selbst oder aber vom Leiter der Organisationseinheit getragen wird. (T3); Beisatz: Hier: Einstufung in E II oder E III anstatt in C 1. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0054888

Dokumentnummer

JJR_19810217_OGH0002_0040OB00048_8000000_001

Rechtssatz für 9ObA262/91 9ObA151/98s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054899

Geschäftszahl

9ObA262/91; 9ObA151/98s

Entscheidungsdatum

08.07.1998

Norm

DO.A §37

Rechtssatz

Der Ansicht, Eigenverantwortung im Sinne von E römisch drei 6. des Paragraph 37, DO.A sei nur dann zu verneinen, wenn den Angestellten überhaupt keine Haftung für das Ergebnis seiner Arbeit treffe, kann nicht beigepflichtet werden; bei sinngemäßer Auslegung der in dieser Einreihungsbestimmung gebrauchten Begriffe "eigenverantwortliche Bearbeitung und alleinige oder selbständige Erledigung" ist der diese Agenden erledigende Angestellte allein für unterlaufene Fehler verantwortlich, wogegen ihn bei sachlicher Prüfung durch einen Vorgesetzten nur eine Mitverantwortung trifft. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 262/91
    Entscheidungstext OGH 12.02.1992 9 ObA 262/91
  • 9 ObA 151/98s
    Entscheidungstext OGH 08.07.1998 9 ObA 151/98s
    Auch; nur: Der Ansicht, Eigenverantwortung im Sinne von E III 6. des § 37 DO.A sei nur dann zu verneinen, wenn den Angestellten überhaupt keine Haftung für das Ergebnis seiner Arbeit treffe, kann nicht beigepflichtet werden; bei sinngemäßer Auslegung der in dieser Einreihungsbestimmung gebrauchten Begriffe "eigenverantwortliche Bearbeitung und alleinige oder selbständige Erledigung" ist der diese Agenden erledigende Angestellte allein für unterlaufene Fehler verantwortlich. (T1); Beisatz: Ob eine permanente Kontrolle oder nur eine stichprobenartige stattfindet, betrifft nur die Selbständigkeit der Tätigkeit unter Bedachtnahme auf die Weisungsgebundenheit der Klägerin, besagt aber nichts über die Eigenverantwortlichkeit. (T2); Beisatz: Ob Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit gegeben ist, ist keine Tatsachenfrage, sondern eine solche der rechtlichen Beurteilung. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0054899

Dokumentnummer

JJR_19920212_OGH0002_009OBA00262_9100000_001

Rechtssatz für 4Ob157/83 9ObA262/91 9O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054793

Geschäftszahl

4Ob157/83; 9ObA262/91; 9ObA409/97f; 9ObA151/98s; 9ObA216/02h; 9ObA134/03a

Entscheidungsdatum

17.12.2003

Norm

DO.A §37

Rechtssatz

Von einer eigenverantwortlichen Erledigung im Sinne des Paragraph 37, DO.A kann nur dann gesprochen werden, wenn auch die Verantwortung für das Ergebnis seiner Arbeit beim Angestellten selbst gelegen wäre.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 157/83
    Entscheidungstext OGH 15.01.1985 4 Ob 157/83
  • 9 ObA 262/91
    Entscheidungstext OGH 12.02.1992 9 ObA 262/91
    Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)
  • 9 ObA 409/97f
    Entscheidungstext OGH 15.04.1998 9 ObA 409/97f
  • 9 ObA 151/98s
    Entscheidungstext OGH 08.07.1998 9 ObA 151/98s
  • 9 ObA 216/02h
    Entscheidungstext OGH 22.01.2003 9 ObA 216/02h
  • 9 ObA 134/03a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 9 ObA 134/03a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0054793

Dokumentnummer

JJR_19850115_OGH0002_0040OB00157_8300000_001

Rechtssatz für 14Ob121/86; 9ObA94/87; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054613

Geschäftszahl

14Ob121/86; 9ObA94/87; 9ObA206/93; 9ObA343/93; 9ObA243/97v; 9ObA409/97f; 9ObA151/98s; 9ObA324/00p; 8ObA118/02i; 9ObA187/02v; 9ObA117/03a; 9ObA19/06v; 9ObA104/10z; 9ObA33/14i; 8ObA4/24g

Entscheidungsdatum

26.08.2024

Norm

DO.A §36
DO.A §37

Rechtssatz

Die Einteilung der Verwaltungsangestellten nach dem Grundsatz des Paragraph 37, Absatz eins, DO.A hat wohl unter Bedachtnahme auf Paragraph 36,, aber ausschließlich nach den Bestimmungen des Paragraph 37, DO.A zu erfolgen; die Kollektivvertragsparteien legen diese Bestimmung in den Erläuterungen (einvernehmliche Auslegung der Vertragspartner) zu den Änderungen der DO.A ab 01.01. und 01.03.1978 einvernehmlich als taxative Aufzählung der für die Einreihung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale aus, die keine Analogieschlüsse erlaubt.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 121/86
    Entscheidungstext OGH 15.07.1986 14 Ob 121/86
  • 9 ObA 94/87
    Entscheidungstext OGH 30.09.1987 9 ObA 94/87
  • 9 ObA 206/93
    Entscheidungstext OGH 11.08.1993 9 ObA 206/93
    Auch; Beisatz: Die Einreihung eines Verwaltungsangestellten als "Leiter einer Organisationseinheit" oder dessen Stellvertreter setzt neben der Erfüllung der in § 37 DO.A taxativ aufgezählten Tätigkeitsmerkmale nach den Erläuterungen zu § 37 DO.A voraus, daß eine solche Organisationseinheit im Dienstpostenplan vorgesehen ist; sie bedarf darüber hinaus eines konstitutiven Aktes der Bestellung. (§ 48 ASGG). (T1)
  • 9 ObA 343/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1994 9 ObA 343/93
    Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 67/32
  • 9 ObA 243/97v
    Entscheidungstext OGH 10.09.1997 9 ObA 243/97v
  • 9 ObA 409/97f
    Entscheidungstext OGH 15.04.1998 9 ObA 409/97f
    Auch; nur: Die Kollektivvertragsparteien legen diese Bestimmung als taxative Aufzählung der für die Einreihung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale aus, die keine Analogieschlüsse erlaubt. (T2)
  • 9 ObA 151/98s
    Entscheidungstext OGH 08.07.1998 9 ObA 151/98s
    Auch; Beisatz: Hier: Einstufung in E II oder E III anstatt in C 1. (T3)
  • 9 ObA 324/00p
    Entscheidungstext OGH 14.02.2001 9 ObA 324/00p
    Auch; Beis wie T1
  • 8 ObA 118/02i
    Entscheidungstext OGH 04.07.2002 8 ObA 118/02i
    Auch; Beisatz: Die DO.A samt Erläuterungen legt als Kollektivvertrag und Einstufungsnorm die ausschließlichen, keine Analogieschlüsse erlaubenden Voraussetzungen für die Einstufung in eine bestimmte Gehaltsgruppe fest. (T4); Beis wie T1 nur: Die Einreihung eines Verwaltungsangestellten als "Leiter einer Organisationseinheit" oder dessen Stellvertreter setzt neben der Erfüllung der in § 37 DO.A taxativ aufgezählten Tätigkeitsmerkmale nach den Erläuterungen zu § 37 DO.A voraus, daß eine solche Organisationseinheit im Dienstpostenplan vorgesehen ist. (T5); Beisatz: Hier: Die bloße Vorbereitung der Regelung der Beziehungen mit Vertragspartnern begründet noch nicht die Einstufung in F III als Leiter einer Organisationseinheit zur Regelung der Beziehungen mit Vertragspartnern für den Bereich des Krankenversicherungsträgers im Sinne der Dienstklasse III Pkt 1.20. der Gehaltsordnung. (T6)
  • 9 ObA 187/02v
    Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 ObA 187/02v
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 9 ObA 117/03a
    Entscheidungstext OGH 31.03.2004 9 ObA 117/03a
    Auch; nur T2; Beisatz: Es lassen sich folgende Gruppen zusammenfassen, in denen eine Analogie abgelehnt wurde: Einstufungen als Leiter bzw Leiterstellvertreter, wenn keine entsprechende Organisationseinheit besteht; Fehlen von Fachprüfungen oder speziellen Qualifikationen, obwohl diese Tätigkeit anstandslos verrichtet wird; Tätigkeiten, welche nur bei anderen Sozialversicherungsträgern eine eigene Einstufung erfahren. (T7)
  • 9 ObA 19/06v
    Entscheidungstext OGH 22.02.2006 9 ObA 19/06v
    Vgl auch; Beisatz: Dort, wo die DO.A die Voraussetzungen für die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe ausdrücklich festlegt (hier: die fristgerechte Ablegung einer Fachprüfung für DII/9 statt CIII), kommt der Grundsatz, dass sich die Einstufung in bestimmte Verwendungsgruppen nach den tatsächlich geleisteten Diensten richtet, nicht zur Anwendung. (T8)
  • 9 ObA 104/10z
    Entscheidungstext OGH 24.11.2010 9 ObA 104/10z
    Vgl auch
  • 9 ObA 33/14i
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 9 ObA 33/14i
    Auch
  • 8 ObA 4/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.08.2024 8 ObA 4/24g
    nur T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0054613

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Dokumentnummer

JJR_19860715_OGH0002_0140OB00121_8600000_001